28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/25
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casație și Justiție (Rumänien), eingereicht am 7. Juni 2010 — Circul Globus București (Circ & Variete Globus București)/Uniunea Compozitorilor și Muzicologilor din România — Asociația pentru Drepturi de Autor — U.C.M.R. — A.D.A
(Rechtssache C-283/10)
2010/C 234/40
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casație și Justiție
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Circul Globus București (Circ & Variete Globus București)
Revisionsbeklagte: Uniunea Compozitorilor și Muzicologilor din România — Asociația pentru Drepturi de Autor — U.C.M.R. — A.D.A
Vorlagefragen
Ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates dahin auszulegen, dass unter „öffentlicher Wiedergabe“ zu verstehen ist:
a)
nur die Wiedergabe an eine Öffentlichkeit, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend ist, oder
b)
auch jede unmittelbare Wiedergabe eines Werkes an einem der Öffentlichkeit zugänglichen Ort durch unmittelbare Darbietung oder Darstellung des Werkes, gleich in welcher Art und Weise?
Falls bei der ersten Frage a) bejaht wird: Bedeutet dies, dass die unter b) angeführten Handlungen der unmittelbaren Wiedergabe eines Werkes an die Öffentlichkeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, oder bedeutet es, dass es sich dabei nicht um eine öffentliche Wiedergabe des Werkes handelt, sondern um Handlungen der öffentlichen Aufführung/Darbietung eines Werkes im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 der Berner Übereinkunft?
Falls bei der ersten Frage b) bejaht wird: Erlaubt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie die gesetzliche Regelung einer obligatorischen kollektiven Verwaltung des Rechts der öffentlichen Wiedergabe musikalischer Werke durch die Mitgliedstaaten, unabhängig von der Art und Weise, in der die Wiedergabe erfolgt, auch wenn dieses Recht individuell verwaltet werden kann und von Urhebern auch so verwaltet wird, ohne für die Urheber die Option vorzusehen, ihre Werke von der kollektiven Verwaltung auszuschließen?
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10).
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