11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/20
Rechtsmittel, eingelegt am 10. Juni 2010 von der European Dynamics SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-50/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Plirofoikis kai Tilematikis AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-289/10 P)
2010/C 246/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: European Dynamics SA (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben;
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die Entscheidung der Kommission (GD Steuern und Zollunion), das auf die Ausschreibung TAXUD/2004/AO-004 für „Spezifikation, Entwicklung, Wartung und Betreuung von ferngesteuerten Kontrollsystemen für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EMCS-DEV)“ (ABl. 2004/S 139-118603) abgegebene Angebot der Rechtsmittelführerin nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;
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der Kommission die Prozesskosten der Rechtsmittelführerin und weitere Kosten aufzuerlegen, einschließlich der in Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten, auch wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen wird, sowie die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels, falls es begründet ist.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin begehrt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und macht die folgenden Rechtsmittelgründe geltend:
Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es eine fehlerhafte Auslegung von Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung und der Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz sowie der Wettbewerbsfreiheit vorgenommen habe, als es den Klagegrund der Rechtsmittelführerin zurückgewiesen habe, wonach zwei Kategorien von technischen Informationen, die für die Abfassung der Angebote für den fraglichen Auftrag erforderlich gewesen seien, nämlich die genauen Spezifikationen des EMCS sowie Quellcode, Design und technische Informationen über das NCTS, der Rechtsmittelführerin nicht zur Verfügung gestellt sein worden.
Zweitens sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Begründung, die die Kommission gegeben habe, es der Rechtsmittelführerin ermöglicht habe, ihre Rechte geltend zu machen. Insbesondere habe das Gericht zu Unrecht angenommen, dass die DG TAXUD der Rechtsmittelführerin hinreichende Informationen mitgeteilt habe, die es ihr „ermöglichte[n], ihre Rechte vor dem Gericht geltend zu machen, und diesem, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen“.
Drittens sei das Gericht in den Randnrn. 102 bis 116 des Urteils irrig davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen, die Zuschlagskriterien seien „ungenau und subjektiv“ nicht substantiiert habe. Die Rechtsmittelführerin ist insbesondere angesichts der völligen Ungewissheit in Bezug auf den Umfang der Arbeit und den Grad des möglichen Rückgriffs auf das NCTS, der vom öffentlichen Auftraggeber verlangt worden sei, der Auffassung, dass gegen Art. 97 Abs. 1 der Haushaltsordnung und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 (1) verstoßen worden sei.
Schließlich meint die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht hinsichtlich des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie ihr Vorbringen auf allgemeine Behauptungen beschränkt und folglich nicht aufgezeigt habe, ob und in welcher Weise die behaupteten Irrtümer das Endergebnis der Bewertung des Angebots beeinflusst hätten.
(1) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1).
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