18.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 346/23
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Regensburg (Deutschland) eingereicht am 11. Juni 2010 — G gegen Cornelius de Visser
(Rechtssache C-292/10)
2010/C 346/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Regensburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: G
Beklagter: Cornelius de Visser
Vorlagefragen
a)
Stehen die Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 1. Halbsatz des Vertrages über die Europäische Union in der Fassung des Vertrages von Lissabon (nachfolgend: EUV) in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: ChEU) (1) oder andere europäische Rechtsvorschriften einer sogenannten öffentlichen Zustellung nach nationalem Recht (gemäß §§ 185 bis 188 der deutschen Zivilprozessordnung durch Aushang der Benachrichtigung über die Zustellung an der Aushangtafel des die Zustellung anordnenden Gerichts für die Dauer von 1 Monat) entgegen, wenn der Gegner eines (beginnenden) Zivilrechtsstreits zwar auf seiner Website eine Adresse auf dem Gebiet der Europäischen Union (nachfolgend: Unionsgebiet) angibt, jedoch eine Zustellung mangels dortigen Aufenthalts des Beklagten nicht möglich und auch sonst nicht feststellbar ist, wo sich der Beklagte momentan aufhält?
b)
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 2 a zu bejahen ist:
Hat dann das nationale Gericht die nationalen Vorschriften, die eine öffentliche Zustellung zulassen, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (zuletzt Rechtssache C-341/08; abgedruckt in Deutschland in Neue Juristische Wochenschrift 2010 Seiten 587 bis 592) auch dann unangewendet zu lassen, wenn das nationale Recht eine solche Verwerfungskompetenz nur dem (deutschen) Bundesverfassungsgericht zubilligt?
und
Müsste die Klägerin eine neue zustellungsfähige Anschrift des Beklagten dem Gericht zur erneuten Zustellung der Klage mitteilen, um ihr die Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen, da nach nationalem Recht ohne öffentliche Zustellung und mangels Kenntnis vom Aufenthaltsort des Beklagten eine Durchführung des Prozesses nicht möglich wäre?
c)
Für den Fall, dass die Frage unter Ziffer 2 a verneint wird: Steht im vorliegenden Fall dem Erlass eines Versäumnisurteils nach § 331 der deutschen Zivilprozessordnung, also eines Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen im Sinne der Verordnung (EG) 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachfolgend: EuVollstrTVO), soweit die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens EUR 20 000,00 nebst Zinsen und Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1 419,19 nebst Zinsen begehrt wird, Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVO) (2) entgegen?
Die nachfolgenden Fragen stehen jeweils unter der Bedingung, dass der Rechtsstreit für die Klägerin entsprechend den Antworten des EuGH zu den Fragen in Ziffern 2 a bis 2 c weiter durchführbar ist:
d)
Ist die EuGVO im Hinblick auf die Artikel 4 Absatz 1, 5 Nummer 3 EuGVO auch in Fällen anwendbar, in denen der Beklagte eines Zivilprozesses, wegen Betriebs einer Website auf Unterlassung, Auskunft und Schmerzensgeld verklagt, zwar (mutmaßlich) Unionsbürger im Sinne des Artikel 9 Satz 2 EUV, jedoch sein Aufenthaltsort unbekannt, und es damit auch denkbar aber keineswegs sicher ist, dass er sich derzeit außerhalb des Unionsgebiets und auch außerhalb des Restvertragsbereichs des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16.09.1988 (nachfolgend: LugÜ), aufhält, sowie der genaue Standort des Servers, auf dem die Website gespeichert ist, nicht bekannt, es jedoch naheliegend ist, dass sich dieser auf Unionsgebiet befindet?
e)
Wenn die EuGVO in diesem Fall anwendbar ist: Ist die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht“ in Artikel 5 Nummer 3 der EuGVO bei (drohenden) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen,
dass die Betroffene (nachfolgend: Klägerin) eine Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzklage gegen den Betreiber der Website (nachfolgend: Beklagter) unabhängig davon, wo (innerhalb oder außerhalb des Unionsgebiets) der Beklagte niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,
oder
setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Beklagte nicht niedergelassen ist, oder es keinerlei Anhaltspunkte für den Aufenthalt des Beklagten auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaats gibt, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hinausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?
f)
Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist: Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?
Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen — Interesse der Klägerin an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website- nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann beziehungsweise dadurch eingetreten ist, dass ein oder mehrere Bekannte der in ihrem Persönlichkeitsrecht Verletzten vom Inhalt der Website Kenntnis genommen haben?
g)
Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?
h)
Für den Fall, dass für die Klage das vorlegende Gericht nach vorstehenden Fragen zuständig sein sollte: Gelten die Rechtsgrundsätze im Urteil des EuGH vom 07.03.1995 (Rechtssache C-68/93; abgedruckt in Deutschland in Neue Juristische Wochenschrift 1995 Seiten 1881 bis 1883) auch im vorstehend beschriebenen Fall?
i)
Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines besonderen Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann beziehungsweise dadurch eingetreten ist, dass ein oder mehrere Bekannte der in ihrem Persönlichkeitsrecht Verletzten Kenntnis vom Inhalt der Website genommen haben, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt, oder die EuGVO auf den vorliegenden Fall gar nicht anwendbar ist:
Sind Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) (3) dahingehend auszulegen, dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,
oder
handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?
j)
Für den Fall, dass Artikel 3 Absätze 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter haben:
Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?
k)
Für den Fall, dass Artikel 3 Absätze 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter haben:
Ist für die Bestimmung des Ortes der Niederlassung des Diensteanbieters auf dessen (mutmaßlichen) jetzigen Aufenthaltsort, den Aufenthaltsort zu Beginn der Veröffentlichung der Fotos von der Klägerin oder den (mutmaßlichen) Standort des Servers, auf dem die Website gespeichert ist, abzustellen?
(1) ABl. L 303, S. 1
(2) ABl. L 12, S. 1
(3) ABl. L 178, S. 1
Full & Egal Universal Law Academy