14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/30
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez
(Rechtssache C-296/10)
2010/C 221/48
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Stuttgart
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Bianca Purrucker
Beklagter: Guillermo Vallés Pérez
Vorlagefragen
1.
Ist die Vorschrift des Art. 19 II der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates („Brüssel II a“) (1) anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung von einer Partei zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaates nur zum einstweiligen Rechtsschutz und das von der anderen Partei später zum selben Verfahrensgegenstand angerufene Gericht eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung in der Hauptsache angerufen wird?
2.
Ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung im isolierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus einem Mitgliedsstaat nicht in einem anderen Mitgliedsstaat anerkennungsfähig im Sinne von Artikel 21 EG-VO Nr. 2201/2003 ist?
3.
Ist eine Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaates wegen eines isolierten einstweiligen Rechtsschutzes einer Anrufung in der Hauptsache im Sinne von Artikel 19 II EG-VO Nr. 2201/2003 gleichzustellen, wenn nach dem nationalen Verfahrensrecht dieses Staates eine anschließende Anrufung dieses Gerichts zur Regelung der Hauptsache innerhalb einer bestimmten Zeit nachfolgen muss, um verfahrensrechtliche Nachteile zu vermeiden?
(1) Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000; ABl. L 388, S. 1
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