11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/21
Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-301/10)
2010/C 246/36
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und A.-A. Gilly)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, indem es nicht dafür Sorge getragen hat, dass in Whitburn und den Abwassersystemen in den Londoner Stadtteilen Beckton und Crossness eine geeignete Kanalisation nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Anhang I Abschnitt A der Richtlinie vorhanden ist und in Bezug auf Abwasser aus den Behandlungsanlagen der Londoner Stadtteile Beckton, Crossness und Mogden eine geeignete Behandlung nach Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 3 und Art. 10 sowie Anhang I Abschnitt B der Richtlinie stattfindet;
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dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Nach Art. 3 Abs. 1 und 2 sowie Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 91/271/EWG des Rates sei das Vereinigte Königreich verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000 mit einer Kanalisation ausgestattet würden und diese Kanalisationen den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entsprächen. Nach Art. 4 Abs. 1 und 3 und Anhang I Abschnitt B der Richtlinie habe das Vereinigte Königreich auch sicherzustellen, dass bis zum 31. Dezember 2000 aus Gemeinden mit mehr als 15 000 Einwohnerwerten in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen werde und Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen den Standards für Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen vor dem Einleiten in Gewässer entspreche.
Da im Vereinigten Königreich kommunale Abwässer und Regenwasserabfluss in eine Mischwasserkanalisation eingespeist würden, müsse diese Kanalisation so geplant werden, dass die darin gesammelten Abflüsse gestaut und einer Behandlung zugeführt würden, die den in der Richtlinie geregelten Anforderungen entspreche. Das Vereinigte Königreich habe nicht sichergestellt, dass die Kanalisation so geplant und gebaut werde, dass alle kommunalen Abwässer aus den angeschlossenen Gemeinden gesammelt und einer Behandlung zugeführt würden. Die Kanalisation müsse so ausgelegt sein, dass sie in der Lage sei, natürliche Klimabedingungen und saisonale Schwankungen zu berücksichtigen. Das Vereinigte Königreich habe die Anforderungen der Richtlinie dadurch nicht erfüllt, dass es keine geeigneten Kanalisationen und Abwasserbehandlungsanlagen in Gegenden von London und Whitburn sichergestellt habe und übermäßige Mengen von Abwässern unbehandelt in den natürlichen Kreislauf habe geraten lassen.
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