14.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 221/31
Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 18. Juni 2010 — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening
(Rechtssache C-302/10)
2010/C 221/49
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Højesteret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Infopaq International A/S
Beklagte: Danske Dagblades Forening
Vorlagefragen
1.
Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) darstellen, von Bedeutung, in welchem Stadium des technischen Verfahrens sie vorgenommen werden?
2.
Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem manuellen Einscannen ganzer Zeitungsartikel bestehen, wodurch diese von einem Printmedium in ein digitales Medium umgewandelt werden?
3.
Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie jede Form der Nutzung, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf?
4.
Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie, wenn dessen übrige Voraussetzungen erfüllt sind, das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die anschließende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen für Zwecke des Schreibens von Zusammenfassungen, obwohl der Rechtsinhaber diesen Handlungen nicht zugestimmt hat?
Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?
5.
Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind?
6.
Können durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erzielte Rationalisierungsgewinne des Nutzers in die Beurteilung der Frage einfließen, ob diese Handlungen „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie haben?
7.
Sind das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die darauf folgende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Infosoc-Richtlinie „bestimmte Sonderfälle, in denen die normale Verwertung“ der Zeitungsartikel „nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie erfüllt sind?
Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?
(1) Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)
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