11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/23
Vorabentscheidungsersuchen der The Appointed Person by the Lord Chancellor (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 28. Juni 2010 — The Chartered Institute of Patent Attorneys/Registrar of Trade Marks
(Rechtssache C-307/10)
2010/C 246/39
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
The Appointed Person by the Lord Chancellor
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: The Chartered Institute of Patent Attorneys
Beklagter: Registrar of Trade Marks
Vorlagefragen
Ist es
1.
erforderlich, die von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen mit irgendeinem Grad von Klarheit und Eindeutigkeit anzugeben und, wenn ja, konkret mit welchem Grad,
2.
zulässig, zur Angabe der von einer Markenanmeldung erfassten verschiedenen Waren oder Dienstleistungen die Oberbegriffe der Klassenüberschriften der nach dem Abkommen von Nizza vom 15. Juni 1957 erstellten internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen (in der jeweils geänderten und revidierten Fassung) zu verwenden,
3.
erforderlich oder zulässig, eine solche Verwendung der Oberbegriffe der Klassenüberschriften der genannten internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Mitteilung Nr. 4/03 des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 16. Juni 2003 (ABl. HABM 9/03, S. 1646) auszulegen?
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