11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/23
Rechtsmittel der Union Investment Privatfonds GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-392/06, Union Investment Privatfonds GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle); andere Verfahrensbeteiligte: Unicre-Cartão International De Crédito SA; eingelegt am 29. Juni 2010
(Rechtssache C-308/10 P)
2010/C 246/40
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Union Investment Privatfonds GmbH (Prozessbevollmächtigter: J. Zindel, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte:
—
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
—
Unicre-Cartão International De Crédito SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts vom 27.04.2010 — Az.: T-392/06 — aufzuheben;
2.
die Entscheidung der Beschwerdeabteilung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 10.10.2006 — R 442/2004-2 — für nichtig zu erklären und den Widersprüchen der Rechtsmittelführerin gegen die Eintragung der Gemeinschaftsmarke 1871896 „unibanco“ stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel rügt die fehlerhafte Anwendung des Artikel 74 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 40/94. Das Gericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführerin Beweise zur Benutzung der Widerspruchsmarken verspätet vorlegt habe. Im Übrigen entspreche die im Rahmen des Artikel 74 Abs. der VO (EG) Nr. 40/94 erforderliche Ermessensprüfung durch die Beschwerdeabteilung des HABM nicht den Vorgaben des Gerichtshofs gemäß dessen Urteil vom 13.03.2007 HABM/Kaul C-29/05 P.
Eine ordnungsgemäße Ermessensprüfung hätte dazu führen müssen, dass die Beweise der Rechtsmittelführerin zur Benutzung der Widerspruchsmarke auch dann hätten berücksichtigt werden müssen, wenn sie tatsächlich verspätet vorgelegt worden wären. Eine Verzögerung des Verfahrens durch die Verwertung der Beweise wäre nicht eingetreten, weil die Widerspruchsabteilung des HABM erst 15 Monate nach Vorlage der Beweise entschieden habe. Die Beweise wären auch unmittelbar rechtsrelevant gewesen. Darüber hinaus hätten fehlerhafte Schreiben der Widerspruchsabteilung des HABM ursächlich dazu beigetragen, dass die Rechtsmittelführerin die Beweise erst nach Fristablauf vorgelegt habe.
Das Gericht habe weiter die Feststellung der Widerspruchsabteilung des HABM nicht gewürdigt, dass die Beteiligten ihre Argumente und Beweise innerhalb gesetzter Fristen vorgelegt hätten. Die Widerspruchsabteilung des HABM sei somit nicht von einer Verspätung ausgegangen. Dann war es aber der Beschwerdeabteilung des HABM verwehrt, eine Verspätung zu unterstellen. Die Beschwerdeabteilung hätte vielmehr die vorgelegten Beweise materiell prüfen müssen.
Weder die Beschwerdeabteilung noch das Gericht könnten die fehlende Ermessensentscheidung der Widerspruchsabteilung des HABM ersetzen. Wegen Ermessensnichtgebrauch hätte die Beschwerdeabteilung die Angelegenheit gemäß Artikel 62 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 40/94 wieder an die Widerspruchsabteilung zurückgeben müssen.
Im Übrigen habe die Rechtsmittelführerin die Beweise zur Benutzung der Widerspruchsmarke aus einer Vielzahl von Gründen nicht verspätet vorgelegt. Zum ersten seien die täglichen Veröffentlichungen im Finanzteil überregionaler Zeitungen, durch die die Benutzung der Widerspruchsmarken und weiterer Serienmarken durch Kennzeichnung von Investmentfonds der Rechtsmittelführerin belegt würden, offenkundige Tatsachen. Diese habe das HABM von sich aus zu berücksichtigen. Zum zweiten habe die Anmelderin die Benutzung der Widerspruchs- und Serienmarken nicht bestritten. Zum dritten habe die Widerspruchsabteilung des HABM die Rechtsmittelführerin rechtsfehlerhaft daran gehindert, weitere Beweise für die Markennutzung vorzulegen. Das HABM habe nämlich der Rechtsmittelführerin mitgeteilt, dass sie nur zu Argumenten der Anmelderin Stellung nehmen dürfe. Neue Beweise würde das HABM nicht berücksichtigen. Dann war es unerheblich, ob die Rechtsmittelführerin weitere Benutzungsnachweise vorlegte oder nicht. Zum vierten seien in unzulässiger Weise Fristen verkürzt worden. Hierbei habe das HABM auch die Regel 80 der Durchführungs-VO 2868/95 nicht beachtet.
Full & Egal Universal Law Academy