11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/27
Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Haarlem (Niederlande) eingereicht am 2. Juli 2010 — X/Inspecteur van de Belastingdienst P
(Rechtssache C-320/10)
2010/C 246/46
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Haarlem
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: X B.V.
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst P
Vorlagefragen
1.
Ist im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit und/oder der Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 535/94 (1), Nr. 1832/2002 (2), Nr. 1871/2003 (3) und Nr. 2344/2003 (4), mit denen die Zusätzliche Anmerkung 7 (KN) zu Kapitel 2 aufgenommen (zum maßgeblichen Zeitpunkt als 8 nummeriert) und geändert wurde, eine Berufung auf die Entscheidung des DSB vom 27. September 2005 über die Auslegung des Begriffs „gesalzen“ in der Position 0210 möglich, auch wenn zuvor eine Anmeldung zu dem Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ erfolgt ist?
2.
Sofern Frage 1 bejaht wird:
Wie ist zu prüfen, ob eine wesentliche Veränderung von Hühnerfleisch vorliegt?
3.
Sofern Frage 1 bejaht wird:
a)
Sind die zuvor genannten Verordnungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des DSB vom 27. September 2005 insoweit gültig, als sie vorsehen, dass Fleisch als „gesalzen“ im Sinne der Position 0210 gilt, wenn es einen Gesamtsalzgehalt von 1,2 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweist?
b)
Sind die zuvor aufgeführten Verordnungen im Licht der Entscheidung des DSB vom 27. September 2005 dahin auszulegen, dass Fleisch mit einem Salzgehalt von 1,2 Gewichtshundertteilen oder mehr nach der Zusätzlichen Anmerkung 7 (KN) zu Kapitel 2 als wesentlich verändert anzusehen ist und als „gesalzen“ im Sinne der Position 0210 gilt und dass Fleisch mit einem niedrigeren Salzgehalt als 1,2 Gewichtshundertteilen, das sich durch das Salzen nachweislich wesentlich verändert hat, nicht von der Einreihung in Position 0210 ausgeschlossen ist?
4.
Sofern Frage 3a) bejaht wird:
Wie ist zu prüfen, ob die langfristige Haltbarkeit von Hühnerfleisch durch das Salzen gewährleistet wird?
(1) Verordnung (EG) Nr. 535/94 der Kommission vom 9. März 1994 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 68, S. 15).
(2) Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 290, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1871/2003 der Kommission vom 23. Oktober 2003 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 275, S. 5).
(4) Verordnung EG) Nr. 2344/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 346, S. 38).
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