11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/28
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England & Wales), eingereicht am 5. Juli 2010 — Medeva BV/Comptroller-General of Patents
(Rechtssache C-322/10)
2010/C 246/48
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (Civil Division) (England & Wales)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Medeva BV
Beklagter: Comptroller-General of Patents
Vorlagefragen
1.
Die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 (1) (im Folgenden: Verordnung) erkennt neben den übrigen in den Erwägungsgründen genannten Zielsetzungen die Notwendigkeit an, dass Inhaber nationaler oder europäischer Patente ein ergänzendes Schutzzertifikat in jedem Mitgliedstaat der Gemeinschaft unter denselben Voraussetzungen erhalten können, wie dies in den Erwägungsgründen 7 und 8 ausgeführt wird. Wie ist angesichts des Fehlens einer gemeinschaftlichen Harmonisierung des Patentrechts die Formulierung in Art. 3 Buchst. a der Verordnung zu verstehen, dass „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und nach welchen Kriterien bestimmt sich, ob dies der Fall ist?
2.
Gibt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um ein Arzneimittel mit mehr als einem Wirkstoff geht, zusätzliche oder andere Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und wenn ja, um welche zusätzlichen oder anderen Kriterien handelt es sich?
3.
Gibt es in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um einen Kombinationsimpfstoff geht, zusätzliche oder andere Kriterien, nach denen sich bestimmt, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung „das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist“, und wenn ja, um welche zusätzlichen oder anderen Kriterien handelt es sich?
4.
Ist ein Kombinationsimpfstoff, der mehrere Antigene enthält, im Sinne von Art. 3 Buchst. a „durch ein … Grundpatent“ geschützt, wenn ein Antigen des Impfstoffs „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt“ ist?
5.
Ist ein Kombinationsimpfstoff, der mehrere Antigene enthält, im Sinne von Art. 3 Buchst. a „durch ein … Grundpatent geschützt“, wenn alle Antigene gegen eine der Krankheiten „durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt“ sind?
6.
Ist es nach der Verordnung und insbesondere nach deren Art. 3 Buchst. b zulässig, ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff oder eine Wirkstoffzusammensetzung zu erteilen, wenn
a)
ein in Kraft befindliches Grundpatent den einzelnen Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung schützt und
b)
für ein Arzneimittel, das den einzelnen Wirkstoff oder die Wirkstoffzusammensetzung zusammen mit einem anderen Wirkstoff oder mehreren anderen Wirkstoffen enthält, eine gültige Genehmigung gemäß der Richtlinie 2001/83/EG (2) oder der Richtlinie 2001/82/EG (3) erteilt wurde, bei der es sich um die erste Genehmigung für das Inverkehrbringen handelt, die das Inverkehrbringen dieses einzelnen Wirkstoffs oder dieser Wirkstoffzusammensetzung gestattet hat?
(1) Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (kodifizierte Fassung) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 152, S. 1).
(2) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
(3) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311, S. 1).
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