9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/6
Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas
(Rechtssache C-326/10)
2010/C 274/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Gebr. Stolle GmbH & Co. KG
Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas
Vorlagefragen
1.
Fällt auch ein Geflügelschlachtkörper unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 90 9990 (1), wenn einer nach diesem Produktcode zulässigen Innerei ein nicht zulässiges Teil des Geflügels anhaftet?
2.
Falls die Frage 1. verneint wird: Ist bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen, dass ein sog. Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist?
(1) ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 31
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