28.8.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 234/29
Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juli 2010 von Claro, SA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. April 2010 in der Rechtssache T-225/09, Claro, SA/HABM und Telefónica, SA
(Rechtssache C-349/10 P)
2010/C 234/48
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Claro, SA (Prozessbevollmächtigte: E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Telefónica, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
die Rechtsmittelschrift samt Anlagen zur Kenntnis zu nehmen, festzustellen, dass gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 28. April 2010 in der Rechtssache T-225/09 frist- und formgerecht ein Rechtsmittel erhoben wurde, das angefochtene Urteil nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens aufzuheben und ihrer Klage stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Gericht habe bei der Auslegung von Art. 59 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke einen Fehler begangen. Entgegen der Auffassung des Gerichts (und zuvor der Beschwerdekammer) stelle die Einreichung einer schriftlichen Beschwerdebegründung keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde, sondern nur eine Voraussetzung für ihre Behandlung dar. Dieser Auslegungsfehler des Gerichts (und zuvor der Beschwerdekammer) habe einen Verstoß gegen den in Art. 62 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 (1) verankerten Grundsatz der funktionalen Kontinuität zwischen den Instanzen des HABM bewirkt.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1).
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