11.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 246/34
Klage, eingereicht am 13. Juli 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-354/10)
2010/C 246/57
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. Stromsky)
Beklagte: Hellenische Republik
Anträge
Die Klägerin beantragt,
—
festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4, 5 und 6 der Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2007 (C(2007) 3251) über steuerfreie Rücklagen (Beihilfe Nr. C-37/05) und aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die nach Art. 1 Abs. 1 der fraglichen Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen (mit Ausnahme der in Art. 1 Abs. 2 und den Art. 2 und 3 genannten), zurückzufordern, nicht fristgerecht erlassen oder jedenfalls die Kommission über die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel erlassen hat, nicht hinreichend informiert hat;
—
der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die griechischen Behörden hätten sich nicht auf eine absolute Unmöglichkeit der Durchführung der Entscheidung der Kommission berufen; auch drei Jahre später hätten sie nicht dargelegt, was genau sie überprüft hätten, in welchen Fällen die Rückerstattung verlangt worden sei und in welchen Fällen diese erfolgt sei.
Im Einzelnen wird ausgeführt:
Sie hätten nicht für jeden einzelnen Begünstigten erläutert, welche Ausgaben er getätigt habe, um auf der Grundlage einer Freistellungsverordnung beihilfeberechtigt zu sein.
Sie hätten nicht für jeden Begünstigten die Beihilfeintensität berücksichtigt.
Sie hätten die Befreiung von der Rückforderungspflicht erweitert, teilweise auch über das in der Entscheidung Vorgesehene hinaus.
Sie hätten den Betrag der De-minimis-Beihilfen, die von der Rückforderung befreit seien, fehlerhaft berechnet.
Sie hätten ein eventuelles Zusammentreffen mit anderen Beihilfen nicht geprüft.
Sie hätten den Rückforderungsbetrag nicht ordnungsgemäß berechnet, da sie von einer fehlerhaften Grundlage ausgegangen seien.
Sie hätten keine Belege darüber vorgelegt, wie viele Rückerstattungen erfolgt seien.
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