25.9.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 260/11
Rechtsmittel, eingelegt am 27. Juli 2010 von Pye Phyo Tay Za gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-181/08, Pye Phyo Tay Za/Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission
(Rechtssache C-376/10 P)
2010/C 260/15
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Pye Phyo Tay Za (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson QC, M. Lester, Barrister, G. Martin, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
—
die gesamte Entscheidung des Gerichts aufzuheben;
—
festzustellen, dass die Verordnung Nr. 194/2008 (1) vom 25. Februar 2008 nichtig ist, soweit sie ihn betrifft, und
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dem Rat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Der Rechtsmittelführer führt folgende Rügen gegen das Urteil des Gerichts an: Das Gericht habe das Vorbringen des Rates anerkannt, dass das Einfrieren von Geldern des Rechtsmittelführers gerechtfertigt sei, weil er „Familienangehöriger“ einer „Führungskraft“, d. h. seines Vaters Tay Za, sei. Das Gericht habe festgestellt, dass er deshalb nicht als Person, sondern als Teil einer „Gruppe“ von Personen auf einer Liste stehe mit der Folge, dass er nicht in den Genuss des gesamten Verfahrensschutzes komme, auf den er Anspruch hätte, wenn er als Einzelperson auf der Liste stünde, und dass das Erfordernis für die Organe, Beweise vorzulegen, um zu rechtfertigen, dass er in der Liste geführt werde, sowie grundlegende Verteidigungsrechte entfielen.
2.
Diese Auffassung ist nach Ansicht des Rechtsmittelführers in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend. Er meint, sein Name stehe nicht in der Verordnung, weil er Teil einer Gruppe von „Familienangehörigen“ sei. Er werde vielmehr als Einzelperson mit seinem eigenen Namen ausdrücklich deshalb in der Liste geführt, weil er angeblich Nutzen aus der Wirtschaftspolitik der Regierung von Burma/Myanmar ziehe. Deshalb habe er vollen Anspruch auf Schutz nach den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen.
3.
Außerdem weise das Urteil des Gerichts folgende Rechtsfehler auf:
4.
Erstens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Art. 60 EG und 301 EG eine angemessene Rechtsgrundlage für die Verordnung seien. Zwischen ihm, dem Rechtsmittelführer, und dem Militärregime bestehe eine unzureichende Verbindung. Er sei weder ein Machthaber von Burma/Myanmar noch mit einem Machthaber verbunden und werde weder direkt noch indirekt von einem Machthaber kontrolliert. Die Tatsache, dass er Sohn einer Person sei, die nach Ansicht des Rates Nutznießer des Regimes sei, reiche nicht aus. Das Gericht habe zu Unrecht festgestellt, dass die Organe befugt gewesen wären, über Burma/Myanmar ein viel weiter reichendes Handelsembargo zu verhängen, so dass sie erst recht befugt gewesen seien, diese Maßnahme zum Einfrieren von Vermögenswerten einer Einzelperson zu ergreifen.
5.
Zweitens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass ihm die Beweislast zur Widerlegung der Vermutung obliege, dass er Nutznießer des Regimes sei. Der Rat müsse die Beweislast dafür tragen, dass es gerechtfertigt sei, dem Rechtsmittelführer eine restriktive Maßnahme aufzuerlegen, und er müsse hierzu Beweise vorlegen.
6.
Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass der Rat seiner Verpflichtung nachgekommen sei, die Aufnahme des Rechtsmittelführers in die Verordnung zu begründen. Wenn der Rat eine Einzelperson in einer Verordnung ausdrücklich deshalb namentlich aufführe, weil sie angeblich Nutzen aus der Wirtschaftspolitik eines Regimes ziehe, müsse er diese Ansicht durch tatsächliche und spezifische Gründe, die sich auf den Rechtsmittelführer selbst bezögen, belegen.
7.
Viertens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass die Verteidigungsrechte nicht für den Rechtsmittelführer gälten. Verteidigungsrechte, darunter der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, seien grundlegende Aspekte der Rechtsstaatlichkeit in der Europäischen Union, die stets dann zur Anwendung kämen, wenn die Unionsorgane eine Maßnahme ergriffen, durch die eine Einzelperson unmittelbar beschwert werde. Außerdem habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass seine Verteidigungsrechte (selbst wenn sie gälten) nicht verletzt worden seien, da eine Anhörung zu keinem anderen Ergebnis hätte führen können, weil er keine Informationen beigebracht habe, die zu einer anderen Beurteilung hätten führen können.
8.
Fünftens habe das Gericht einen unzutreffenden Maßstab für die Überprüfung von Entscheidungen gewählt, durch die eine Person in den Anhang einer Verordnung über das Einfrieren von Vermögenswerten aufgenommen werde. Die gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Entscheidung dieser Art schließe die Beurteilung der Umstände und Tatsachen, auf die sich diese Entscheidung stütze, sowie der ihr zugrunde liegenden Beweise und Informationen ein.
9.
Schließlich habe das Gericht insofern fehlerhaft gehandelt, als es das Vorbringen des Rechtsmittelführers zurückgewiesen habe, wonach sein Eigentumsrecht verletzt und die Anwendung der Verordnung auf ihn unberechtigt und unverhältnismäßig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. L 66, S. 1).
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