9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/12
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dolj (Rumänien), eingereicht am 26. Juli 2010 — Adrian Băilă/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-377/10)
2010/C 274/17
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Dolj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Adrian Băilă
Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu
Vorlagefragen
1.
Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare oder konkurrierende, vor dem 15. Dezember 2008 zugelassene Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?
2.
Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Fahrzeuge mit anderen technischen Merkmalen als den oben genannten, die in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, angewandt wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?
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