9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/13
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth
(Rechtssache C-382/10)
2010/C 274/19
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerber: Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth
Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien
Vorlagefragen
1.
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (1) angesprochene Ungeeignetheit für den menschlichen Verzehr vorliegt. Liegt eine solche Ungeeignetheit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
2.
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angesprochene Gesundheitsschädlichkeit vorliegt. Liegt eine solche Gesundheitsschädlichkeit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
3.
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angesprochene Kontamination, welche den Verzehr eines bestimmten Lebensmittels nicht mehr erwartbar macht, vorliegt. Liegt eine solche Kontamination bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?
(1) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; ABl. L 139, S. 1.
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