9.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 274/14
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juli 2010 — Elenca Srl/Ministero dell’Interno
(Rechtssache C-385/10)
2010/C 274/21
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elenca Srl
Beklagter: Ministero dell’Interno
Vorlagefragen
1.
Sind das im ersten Rechtszug angefochtene Rundschreiben und die in diesem Rundschreiben angeführten internen Vorschriften [Rundschreiben des Innenministeriums Nr. 4853 vom 18. Mai 2009 sowie u. a. Decreto legislativo Nr. 152 vom 2. April 2006] mit dem Gemeinschaftsrecht und den vorstehend genannten Bestimmungen vereinbar? Verstoßen sie insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln der Richtlinie 89/106/EWG (1) über Bauprodukte, in der nicht die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, sondern (in Art. 6 Abs. 1 und 2) bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten „den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die [der] Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern [dürfen]“ und dafür Sorge tragen, dass „die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln“, dass sie jedoch „auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten [dürfen], wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes“?
2.
Verstoßen das angefochtene Rundschreiben und die in diesem angeführten internen Vorschriften insbesondere gegen die Art. 28 EG bis 31 EG — die Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten —, weil die Aufstellung einer technischen Voraussetzung, nämlich die des Anbringens der CE Kennzeichnung — die nur möglich und gerechtfertigt wäre, wenn es eine entsprechende harmonisierte Norm gäbe —, für das Inverkehrbringen eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Produkts, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, die Einfuhr und den Vertrieb dieses Produkts im Gebiet des italienischen Staates verhindert und gegen die Grundsätze der den freien Warenverkehr und Wettbewerb garantierenden Vorschriften des EG-Vertrags und des Gemeinschaftsrechts verstößt, die Regeln verlangen, die geeignet sind, eine nichtdiskriminierende Gleichbehandlung sowie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Wahrung der Rechte des einzelnen Unternehmens sicherzustellen?
3.
Hätten aufgrund des sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Regelungsrahmens, der einen wirksamen Wettbewerb auch in dem Sektor gewährleisten soll, dem der vorliegende Rechtsstreit zuzuordnen ist, der nationale Gesetzgeber und die Verwaltung nicht davon absehen müssen, die in dem oben genannten Rundschreiben und dem Decreto legislativo Nr. 152/2006 angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen?
4.
Ist schließlich der europarechtlich garantierte Schutz des Wettbewerbspluralismus in dem Sektor durch eine nationale Regelung wie das Decreto legislativo Nr. 152/2006 (insbesondere im Hinblick auf Art. 285 und Teil II des Anhangs IX, Nrn. 2.7 und 3.4) gewährleistet, die die oben angeführten Grenzen vorschreibt?
(1) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12).
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