23.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/21
Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2010 von Chalkor AE Epexergasias Metallon gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-21/05, Chalkor AE/Europäische Kommission
(Rechtssache C-386/10 P)
2010/C 288/35
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Chalkor AE Epexergasias Metallon (Prozessbevollmächtigter: I. Forrester QC)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteils des Gerichts ganz oder teilweise aufzuheben, soweit damit die Klage von Halcor auf Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung abgewiesen wurde;
—
die Halcor auferlegte Geldbuße für nichtig zu erklären oder erheblich herabzusetzen oder andere rechtlich gebotene Maßnahmen zu treffen;
—
der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
a)
Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es nur eine begrenzte gerichtliche Kontrolle ausgeübt habe. Das Gericht habe nicht die grundlegende Frage geprüft, ob die gegen Halcor verhängte Geldbuße angemessen, billig und verhältnismäßig im Hinblick auf die Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung gewesen sei.
b)
Das Gericht habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Obwohl das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass die Kommission gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen habe, indem es Halcor und die anderen Unternehmen gleich behandelt habe, ohne dass diese Gleichbehandlung objektiv gerechtfertigt gewesen sei, habe es selbst diesen Grundsatz in der Folge nicht beachtet.
c)
Die vom Gericht vorgenommene Anpassung der gegen Halcor verhängten Geldbuße sei widersinnig und willkürlich.
d)
Das angefochtene Urteil enthalte keine angemessene Begründung für die gegen Halcor verhängte Geldbuße.
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