6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/7
Rechtsmittel, eingelegt am 2. August 2010 von Félix Muñoz Arraiza gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-138/09, Félix Muñoz Arraiza/HABM, anderer Verfahrensbeteiligter: Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja
(Rechtssache C-388/10 P)
2010/C 301/09
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Félix Muñoz Arraiza (Prozessbevollmächtigte: J. Grimau Muñoz und J. Villamor Muguerza, abogados)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consejo Regulador de la Denominación de Origen Calificada Rioja
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 9. Juni 2010 (T-138/09) aufzuheben und festzustellen, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 121 621„Riojavina“ uneingeschränkt mit den entgegengehaltenen Marken vereinbar ist;
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den Ersatz der verursachten Kosten anzuordnen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
A.
Als erster Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1) über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht. Er besteht aus zwei Teilen:
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Der Sachverhalt und das Verzeichnis der tatsächlich in der Markenanmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen seien entstellt und das Urteil des Gerichtshofs vom 29. September 1998, C-39/97 (2), ABl. HABM, 12/98, S. 1419, Randnr. 23, in Verbindung mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1981, 193/80, sowie vom 15. Oktober 1985, 281/83, missachtet worden.
Mit diesem Teil des Rechtsmittelgrundes wird geltend gemacht, dass das Gericht eine Einschränkung des Verzeichnisses der tatsächlich in der Gemeinschaftsmarkenanmeldung beanspruchten Waren vorgenommen, die allgemeine Kategorie „Essige“ auf „Weinessig“ reduziert und dies mit zwei Argumenten begründet habe: Das erste Argument bestehe in der Berücksichtigung der indirekten, verweisenden und nationalen normativen Definition des Begriffs „Essig“ in der ersten Zusatzbestimmung zur spanischen Ley 24/2003 de la Viña y el Vino anstelle der direkten und auf dem Gemeinschaftsrecht beruhenden normativen Begriffsbestimmung, die der Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinen Urteilen vom 9. Dezember 1981, 193/80, und vom 15. Oktober 1985, 281/83, vorgenommen habe. In diesen Urteilen werde eindeutig festgestellt, dass „Essig“ nach dem Gemeinschaftsrecht als Gattungsbegriff auszulegen sei, und zwar völlig unabhängig davon, ob er aus Wein gewonnen worden sei. Das zweite Argument des Gerichts für eine Gleichsetzung von Essig und Weinessig sei, dass Wein erzeugende Unternehmen gewöhnlich auch Weinessig erzeugten, was eine petitio principii darstelle, da diese Feststellung ihrerseits auf der Gleichsetzung der Gattung „Essig“ und „Weinessig“ beruhe. Außerdem werde in den Urteilen 193/80 und 281/83 der generische Charakter von „Essig“ auf jenes Gebiet bezogen, das für die Vornahme eines Vergleichs im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich sei. Das Gericht verzerre hingegen das maßgebliche Gebiet, wenn es feststelle, dass der weltweit am häufigsten hergestellte und verbrauchte Essig Weinessig sei; das maßgebliche Gebiet sei das der Europäischen Union.
—
Die Verfahrensvorschriften über die Beweiswürdigung und die Beweislast gemäß den Urteilen des Gerichtshofs vom 14. September 1999, C-375/97 (3), und vom 4. Mai 1999, C-108/97 und C-109/97 (4), seien missachtet worden.
In dieser Hinsicht habe das Gericht den Vergleich der Zeichen auf der Grundlage der Wertschätzung und/oder hohen Unterscheidungskraft der Marke „Rioja“ vorgenommen, die im Verfahren nicht nachgewiesen worden seien.
B.
Als zweiter Rechtsmittelgrund wird ein Verstoß gegen, entsprechend, Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (5) (jetzt Art. 42 GMV) geltend gemacht.
Das Gericht habe aufgrund der Erklärung über die zukünftige Benutzung der angemeldeten Marke eine Einschränkung des Verzeichnisses der tatsächlich beanspruchten Waren und Dienstleistungen vorgenommen, was nach Art. 42 Abs. 2 GMV nur bei seit mindestens fünf Jahren eingetragenen Marken und nur nach vorangehendem Nachweis der Benutzung auf Verlangen des Inhabers der angegriffenen Marke zulässig sei.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. L 78, S. 1).
(2) Slg. 1998, I-5507.
(3) Slg. 1999, I-5421.
(4) Slg. 1999, I-2779.
(5) ABl. 1994, L 11, S. 1.
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