6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/8
Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien
(Rechtssache C-397/10)
2010/C 301/10
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und I. V. Rogalski)
Beklagter: Königreich Belgien
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 56 AEUV verstoßen hat, dass es an die Tätigkeit von Zeitarbeitsagenturen folgende Anforderungen stellt: die Ausschließlichkeit der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung als Gesellschaftszweck des Unternehmens (im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt), eine bestimmte Rechtsform (im Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt) und ein Mindestgesellschaftskapital von 30 987 Euro (in der Region Flandern);
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dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihre Klage auf drei Gründe, mit denen sie einen Verstoß gegen Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rügt.
Erstens stelle das Erfordernis der Ausschließlichkeit der Tätigkeit der Arbeitsvermittlung als Gesellschaftszweck des Unternehmens ein bedeutendes Hindernis für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen dar, die dort andersartige Tätigkeiten ausüben dürften. Diese Maßnahme zwinge diese Unternehmen nämlich, ihre Satzung zu ändern, um — auch nur zeitweilig — in der Region Brüssel-Hauptstadt eine Dienstleistung zu erbringen.
Zweitens stelle das Erfordernis, eine bestimmte Rechtsform oder einen bestimmten Rechtsstatus zu besitzen, für ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen eine bedeutende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar. Das vom Beklagten als Rechtfertigung angeführte Ziel des Arbeitnehmerschutzes könne nämlich auch durch weniger restriktive Maßnahmen erreicht werden, wie die Verpflichtung der Unternehmen, nachzuweisen, dass sie über eine geeignete Versicherung verfügen.
Drittens schließlich wendet sich die Klägerin gegen die von der Region Flandern aufgestellte Verpflichtung, ein Gesellschaftskapital von mindestens 30 987 Euro zu halten, da dieses Erfordernis bewirke, dass einige in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen sich veranlasst sehen könnten, ihr Gesellschaftskapital zu ändern, um in Belgien — auch nur zeitweilig — eine Dienstleistung zu erbringen. Das vom Beklagten verfolgte Ziel des Arbeitnehmerschutzes könne jedoch auch durch weniger einschränkende Maßnahmen wie die Stellung einer Garantie oder den Abschluss eines Versicherungsvertrags erreicht werden.
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