20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/14
Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2010 von Bouygues SA und Bouygues Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission
(Rechtssache C-399/10 P)
2010/C 317/27
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Bouygues SA, Bouygues Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vogel, F. Sureau und D. Theophile)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Französische Republik, France Télécom SA, Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom)
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 aufzuheben,
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durch erneute Entscheidung den folgenden Anträgen der Bouygues SA und der Bouygues Télécom stattzugeben: 1. Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission (1) nur insoweit, als darin die stillschweigende aber zwangsläufige Weigerung enthalten ist, die Erklärungen des französischen Staats vom Juli, September und Oktober 2002 als Beihilfe einzustufen, und 2. Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung, da diese Nichtigerklärung zur Folge hat, dass der französische Staat verpflichtet wird, die festgestellte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern,
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hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen,
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der Kommission, dem Unternehmen France Télécom und dem französischen Staat die Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Bouygues und Bouygues Télécom stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler des Gerichts geltend, soweit es die Analyse der Kommission bestätigt habe, wonach die Erklärungen des französischen Staats vom Juli, September und Oktober 2002 weder einzeln noch gemeinsam eine oder mehrere staatliche Beihilfen darstellten. Das Gericht habe somit den Begriff der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es entschieden habe, dass die Unterstützungserklärungen eine Verwendung öffentlicher Mittel nur unter den Voraussetzungen implizierten, dass sie die Form und den Betrag der geplanten Unterstützung angäben, dass sie sofort und mit Sicherheit angewandt würden und dass sie rechtsverbindlich seien (erster Teil). Außerdem habe das Gericht die der Kommission vorgelegten nationalen Rechtsvorschriften falsch ausgelegt, indem es darauf hingewiesen habe, dass diese Vorschriften ihrerseits als Voraussetzung für die bindende Kraft von Unterstützungsversprechen verlangten, dass sie hinsichtlich der Modalitäten und des Betrags der versprochenen Unterstützung präzise seien und nicht von einem Ausfall des Schuldners abhängig gemacht würden, wohingegen nach nationalem Recht das Versprechen eines Ergebnisses genüge, um den Versprechensgeber zu binden. Die Bedingung des Auftretens von finanziellen Schwierigkeiten stehe einer Garantieverpflichtung nicht entgegen, und der Umstand, dass der Staat durch sein Verhalten Anlass zu der Überzeugung gebe, er werde auf eine bestimmte Weise handeln, sei geeignet, seine Haftung zu begründen (zweiter Teil). Schließlich habe das Gericht den Begriff der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch verkannt, dass es entschieden habe, eine solche Verwendung könne sich nicht aus der Reaktion der Märkte ergeben, die für den Staat eine tatsächliche Verpflichtung enthalte, den Finanzierungsproblemen von France Télécom abzuhelfen (dritter Teil).
Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Einstufung des Aktionärsvorschusses, den der Staat zugunsten von France Télécom in Form einer Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro im Dezember 2002 gewährt habe, als Beihilfe einen Rechtsfehler begangen. Hierzu tragen Bouygues und Bouygues Télécom erstens vor, das Gericht habe den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es entschieden habe, dass der aus der Ankündigung der Bereitstellung einer Kreditlinie erwachsende Vorteil nicht hinreichend mit der sich aus dieser Bereitstellung ergebenden Übertragung von Mitteln verbunden sei, um auf eine staatliche Beihilfe schließen zu lassen. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich darauf, dass das Gericht zu Unrecht verlange, dass sich der Vorteil mit der Verwendung der Mittel überschneide.
Die Rechtsmittelführerinnen tragen zweitens vor, das Gericht habe den Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es die Zurverfügungstellung des Betrags von 9 Milliarden Euro an France Télécom anders beurteilt habe, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die Zurverfügungstellung keinen eigentlichen Vorteil in Form einer Aufstockung der France Télécom zur Verfügung stehenden Finanzmittel mit sich gebracht habe, ohne bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens dieses Vorteils die sich aus eben diesen Maßnahmen ergebende beruhigende Wirkung zu berücksichtigen.
(1) Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11).
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