6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/8
Rechtsmittel, eingelegt am 6. August 2010 von Mediaset SpA gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-177/07, Mediaset SpA/Europäische Kommission, unterstützt durch Sky Italia Srl
(Rechtssache C-403/10 P)
2010/C 301/11
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Mediaset SpA (Prozessbevollmächtigte: K. Adamantopoulos, Dikigoros, und G. Rossi, avvocato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Sky Italia Srl
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-177/07 aufzuheben;
—
den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die im ersten Rechtszug angefochtene Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und
—
der Beklagten und der Streithelferin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das Gericht habe dadurch in zweifacher Hinsicht einen Rechtsfehler begangen, dass es die Verweise der Rechtsmittelführerin auf den Anwendungsbereich des Art. 4 Abs. 1 des italienischen Gesetzes Nr. 350/2003 und ihren Klagegrund bezüglich des Unterschieds zwischen den Begriffen (i) „Selektivität“ im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV und (ii) „Diskriminierung“, die von der Technologieneutralität abzugrenzen seien, als unzulässig angesehen habe. Infolgedessen habe es einen offenkundigen Rechtsfehler begangen, als es das italienische Gesetz rechtlich als nicht technologisch neutral qualifiziert habe.
2.
Das Gericht habe Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es angenommen habe, die angebliche fehlende Technologieneutralität des italienischen Gesetzes verschaffe der Rechtsmittelführerin notwendigerweise einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil. Darüber hinaus habe es dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, die Beklagte habe zur Recht das Vorliegen eines wirtschaftlichen Vorteils für Mediaset festgestellt, und dass es (ebenso wie die Beklagte) rechtlich nicht begründet habe, dass die abstrakte — und lediglich vermutete — „Erweiterung des Zuschauerstamms“ und die „Durchdringung des Marktes zu geringeren Kosten“ einen spezifischen wirtschaftlichen Vorteil für Mediaset darstelle. Ferner habe das Gericht eine Begründung gegeben, die nicht ordnungsgemäß sei und Art. 36 der Satzung nicht entspreche, die Tatsachen offenkundig verfälscht und dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die angefochtene Entscheidung in den Randnrn. 62 bis 68 und 74 bis 79 des Urteils unrichtig und verfälschend ausgelegt habe. Es handele sich um einen Rechtsfehler des Gerichts, da dieses hinsichtlich des angeblichen Vorteils für Mediaset seine eigene Beurteilung an die Stelle der in der angefochtenen Entscheidung dargelegten Beurteilung gesetzt und die vorgelegten Beweismittel in einer Weise ausgelegt habe, die im Widerspruch zum Wortlaut der Erwägungsgründe 82 bis 95 der angefochtenen Entscheidung und zu der darin enthaltenen Würdigung stehe und die Beweismittel verfälsche. Das Gericht habe auch in Bezug auf den Begriff „mittelbar Begünstigter“ sowie dessen Anwendung und rechtliche Einordnung im vorliegenden Fall einen Rechtsfehler begangen.
3.
Darüber hinaus habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die in den Randnrn. 93 bis 96 und 121 bis 129 der Klageschrift angeführten eigenständigen Klagegründe bezüglich der Prüfung der Vereinbarkeit des italienischen Gesetzes nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV überhaupt nicht geprüft habe. In dieser Hinsicht habe das Gericht seine Entscheidung ebenfalls nicht ordnungsgemäß begründet. Ferner habe das Gericht Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es das italienische Gesetz allein wegen des angeblichen Verstoßes gegen den Grundsatz der Technologieneutralität, der darauf beruhe, dass Satellitendecoder von den durch das Gesetz gewährten Vergünstigungen ausgeschlossen seien — was nicht der Fall sei —, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und es gebilligt habe, dass die Beklagte die verzerrende Wirkung der Maßnahme auf dem Markt für Bezahlfernsehen nicht durch eine ordnungsgemäße rechtliche und wirtschaftliche Abwägung a) der besonderen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt für Bezahlfernsehen und b) der behaupteten Effizienzgewinne infolge des wirtschaftlichen Vorteils rechtlich geprüft habe. Der wirtschaftliche Vorteil sei zunächst lediglich vermutet worden und sei für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden, weil er angeblich nicht technologisch neutral sei. Zudem habe das Gericht den dritten Klagegrund rechtsfehlerhaft und mit einer fehlerhaften Begründung zurückgewiesen. Es habe nicht nur den Klagegrund und die Argumente bezüglich der widersprüchlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung unzutreffend wiedergegeben und missverstanden, sondern es habe auch versäumt, diese Argumente zu prüfen, und sie deswegen fälschlicherweise als unbegründet zurückgewiesen.
4.
Schließlich habe das Gericht Art. 14 der Verordnung 659/1999 (1) dadurch rechtsfehlerhaft angewandt, dass es nicht berücksichtigt habe, dass die Mängel der angefochtenen Entscheidung in Bezug auf den der Rechtsmittelführerin angeblich gewährten wirtschaftlichen Vorteil die Rückforderung der angeblichen staatlichen Beihilfe entgegen dem Grundsatz der Rechtssicherheit tatsächlich unmöglich gemacht hätten. Mit der angefochtenen Entscheidung sei daher keine wirksame und transparente Abhilfemaßnahme getroffen und keine vernünftige Rückforderungsmethode festgelegt worden. Ferner habe das Gericht in diesem Zusammenhang die Klagegründe der Rechtsmittelführerin falsch verstanden und rechtsfehlerhaft angenommen, dass die angefochtene Entscheidung es erlaube, die vorherige Situation wiederherzustellen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
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