23.10.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 288/24
Rechtsmittel der Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 7. Juli 2010 in der Rechtssache T-60/09, Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Stabilator sp. z o.o., eingelegt am 23. August 2010
(Rechtssache C-418/10 P)
2010/C 288/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH (Prozessbevollmächtigte: A. Zinnecker und S. Müller, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Stabilator sp. z o.o.
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 07.07.2010 in der Rechtssache T-60/09 aufzuheben,
2.
über den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und nach den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen der Rechtsmittelführerin zu erkennen,
3.
hilfsweise, das in Ziffer I. bezeichnete Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen,
4.
die Kosten des Verfahrens dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Erstens erweise sich die Begründung des angefochtenen Urteils als in sich widersprüchlich: Das Gericht erkenne einerseits an, dass die Beschwerdekammer sich darauf beschränkt habe zu prüfen, welche Art von Unternehmen die einander gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen anbieten würde und daher den Kreis dieser Unternehmen möglicherweise infolge einer durch die Gesamtbetrachtung der Waren und Dienstleistungen bedingten zu engen Auslegung des Verzeichnisses der älteren Marke fehlerhaft beurteilt. Andererseits könne die Frage, ob der Beschwerdekammer Beurteilungsfehler unterlaufen seien, nur nach einer Prüfung „der jeweiligen Beurteilung jeder der von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen durch die Beschwerdekammer“ entschieden werden, wobei das Gericht diese — vor dem HABM als solche nicht erfolgte — Einzelprüfung nunmehr selbst vornehme, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass Beurteilungsfehler der Beschwerdekammer nicht ersichtlich seien. Diese Inkonsequenz wirke sich auch zu Lasten der Rechtsmittelführerin aus, weil im Rahmen der vom Gericht vorgenommenen Einzelvergleiche stets auf den von der Beschwerdekammer durchgeführten „Gesamtvergleich“ anhand der Branchen rekurriert werde, so dass sich die dadurch bedingte einschränkende Auslegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der älteren Marke auch insoweit niederschlage.
2.
Zweitens verstoße das Gericht gegen Art. 8 Abs. 1 lit. b) der Verordnung Nr. 207/2009, indem es bei jedem einzelnen der von ihm durchgeführten Einzelvergleiche die Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse der einander gegenüber stehenden Marken im Lichte der von der Beschwerdekammer im Wege des Gesamtvergleichs vorgenommenen Branchenzuordnung einschränkend auslege und dadurch den Inhalt dieser Verzeichnisse und folglich auch die daraus abzuleitenden Tatsachen wie Art, Nutzung, Verwendungszweck und Adressaten der betreffenden Waren- und Dienstleistungen verfälsche.
3.
Drittens habe das Gericht Artikel 65 der Verordnung Nr. 207/2009 und seine eigene Verfahrensordnung, insbesondere den darin zum Ausdruck kommenden gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dadurch verletzt, dass es bestimmte Unterlagen nicht zugelassen hat, obwohl es der Rechtsmittelführerin nicht möglich war, diese Unterlagen bereits vor dem HABM beizubringen, weil sie nicht vorhersehen konnte, dass das HABM die in den jeweiligen Verzeichnissen aufgeführten Waren und Dienstleistungen nicht einzeln einander gegenüberstellen, sondern nur im Wege einer Gesamtbetrachtung beurteilen würde.
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