6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/13
Rechtsmittel der X Technology Swiss GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 15. Juni 2010 in der Rechtssache T-547/08, X Technologie Swiss GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 2. September 2010
(Rechtssache C-429/10 P)
2010/C 301/20
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: X Technology Swiss GmbH (Prozessbevollmächtigte: A. Herbertz und R. Jung, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das Urteil des Gerichts vom 16.06.2010 in der Rechtssache T-547/08 und die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 06.10.2008 — R 846/2008-4 — aufzuheben,
2.
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 6. Oktober 2008 über die Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung einer Positionsmarke, die aus der orangen Einfärbung des Zehenbereichs einer Socke besteht, abgewiesen hatte.
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht das in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke vorgesehene absolute Eintragungshindernis für Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, rechtsirrig und unzutreffend ausgelegt hat. Es habe in der angegriffenen Entscheidung rechtsfehlerhaft erhöhte Voraussetzungen an die Unterscheidungskraft gestellt.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft komme es nicht nur auf die Merkmale der Marke im Einzelnen, sondern maßgeblich auch auf den Gesamteindruck der Marke im Hinblick auf die zu kennzeichnende Ware an. Dies bedeute, dass die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke einerseits anhand ihrer verschiedenen Bestandteile wie Form, Lage oder Farbe, andererseits aber auch — und dies habe das Gericht nicht getan — anhand ihres Gesamteindrucks auf die erforderliche Unterscheidungskraft zu untersuchen sei. Im Rahmen einer solchen Prüfung sei außerdem grundsätzlich zu beachten, dass bereits ein gewisses Maß an Unterscheidungskraft ausreiche, um einer Marke die Eintragungsfähigkeit zu verleihen.
Das Gericht habe die Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke unter Berufung auf die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken, die im Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, sowie Bildmarken, die aus einer zweidimensionalen Darstellung der Ware bestehen, rechtsfehlerhaft überspannt. Diese Rechtsprechung sei auf die angemeldete Marke nicht anwendbar, da die Marke der Rechtsmittelführerin keine dreidimensionale Marke sei und auch eine Vergleichbarkeit in der Weise, dass die die anderen Marken betreffende Rechtsprechung auf die angemeldete Marke angewendet werden könnte, nicht vorliege. Im Unterschied zu den die zitierte Rechtsprechung betreffenden Marken, betreffe die Marke der Rechtsmittelführerin nur einen geringfügigen Teil der zu kennzeichnenden Ware. Ein exakt abgegrenztes und farblich genau definiertes Zeichen, das im Verhältnis zu der zu kennzeichnenden Ware klein ist, sei mit einer Marke, die gänzlich aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst besteht, nicht vergleichbar.
Auch wenn man davon ausgehe, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken auf die angemeldete Marke anwendbar sei, sei die Entscheidung des Gerichts rechtsfehlerhaft. Denn die Marke der Rechtsmittelführerin erfülle die von der Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken aufgestellten Anforderungen. Sie weiche erheblich von der Norm und der Branchenüblichkeit ab und erfülle ihre wesentliche herkunftskennzeichnende Funktion. Die Ausführungen des Gerichts über den Aufmerksamkeitsgrad der maβgeblichen Verkehrskreise seien nicht nachvollziehbar: gerade bei Artikeln, die vor dem Kauf nicht anprobiert werden können, sei der Verbraucher besonders aufmerksam und bringe ein besonderes Markenbewusstsein mit. Ferner habe sich das Gericht in keiner Weise genügend mit dem von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Argument der Inanspruchnahme eines exakt definierten Farbtons auseinandergesetzt. Soweit das Gericht die Kennzeichnung von Sportsocken als gängig bezeichne, sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine Einfärbung, die immer wieder an derselben Stelle und in demselben Farbton mit Signalwirkung zu finden ist, nicht eine solche eintragungsfähige Kennzeichnung sein sollte.
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