6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/17
Rechtsmittel, eingelegt am 3. September 2010 von Volker Mauerhofer gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 29. Juni 2010 in der Rechtssache T-515/08, Volker Mauerhofer/Europäische Kommission
(Rechtssache C-433/10 P)
2010/C 301/24
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Volker Mauerhofer (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
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endgültig in der Sache zu entscheiden und die angefochtene Maßnahme für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;
—
ihm in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung eine Entschädigung in Höhe von 5 500 EUR für den durch das rechtswidrige Verhalten in Form der angefochtenen Entscheidung und durch das Fehlen geeigneter Anweisungen an den Teamleiter (Experte 1) entstandenen finanziellen Schaden zuzusprechen;
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dem Rahmenvertrag-Unterstützungsteam aufzugeben, das Formular zur Bewertung des Auftragnehmers vorzulegen, das in Bezug auf das streitgegenständliche Projekt eingereicht wurde;
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der Beklagten die im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass der angefochtene Beschluss aus folgenden Gründen aufzuheben sei:
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Verfälschung von Tatsachen, die die sprachliche Überprüfung des Beitrags des Rechtsmittelführers betreffen;
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unzulängliche Prüfung der Begründung des angefochtenen Beschlusses, die die sprachliche Überprüfung betrifft;
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unzulängliche Prüfung des Streitpunkts der Leistung der Beklagten;
—
rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Entscheidung die Stellung des Rechtsmittelführers als Dritten nicht berühre;
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme die Rechtsstellung des Rechtsmittelführers nicht in qualifizierter Weise geändert habe;
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme von der Beklagten nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erlassen worden sei;
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rechtswidrige Annahme, dass die angefochtene Maßnahme rechtzeitig ordnungsgemäß förmlich erlassen worden sei;
—
rechtswidrige Verletzung der Interessen des Rechtsmittelführers durch Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Verfahren;
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Verstoß gegen den allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung und Verletzung der Grundrechte des Rechtsmittelführers;
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rechtswidrige Annahme einer „unwesentlichen Änderung der Aufteilung von Tagen auf die Experten“;
—
Verletzung des allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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