20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/18
Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 13. September 2010 — J. C. van Ardennen/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
(Rechtssache C-435/10)
2010/C 317/32
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Centrale Raad van Beroep
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: J. C. van Ardennen
Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen
Vorlagefragen
1.
Ist die Insolvenzrichtlinie (1), insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung bereits im Allgemeinen unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die (vollständige) Geltendmachung ihres Anspruchs auf Übernahme nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt verpflichtet, sich spätestens am ersten Werktag, der auf den Tag folgt, an dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder rechtlicherweise hätte gekündigt werden müssen, als Arbeitsuchender registrieren zu lassen?
Verneinendenfalls:
2.
Ist die Insolvenzrichtlinie, insbesondere deren Art. 4,5 und 10, dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung mit ihr unvereinbar ist, die diese Registrierungspflicht auch Arbeitnehmern auferlegt, die während der Kündigungsfrist Tätigkeiten im eigenen Unternehmen oder Beruf verrichten?
3.
Ist die Insolvenzrichtlinie, insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung unvereinbar ist, wonach es, wenn diese Registrierungspflicht nicht (rechtzeitig) erfüllt wird, dazu kommen kann, dass die Insolvenzleistung teilweise nicht ausgezahlt wird, wobei für die Höhe und die Dauer der Maßnahme auch auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem diese Verpflichtung nachträglich erfüllt wird?
(1) Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).
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