6.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 301/18
Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Grain Millers, Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache T-430/08, Grain Millers, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG
(Rechtssache C-447/10 P)
2010/C 301/26
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Grain Millers, Inc. (Prozessbevollmächtigte: L.-E. Ström, K. Martinsson, advokater)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Grain Millers GmbH & Co. KG
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Siebte Kammer) vom 9. Juli 2010, Grain Millers/HABM (T-430/08), mit dem die Entscheidung R 478/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Juli 2008 zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Grain Millers GmbH & Co. KG und der Grain Millers, Inc. bestätigt wurde, zur Gänze aufzuheben, dem HABM die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof und vor dem Gericht aufzuerlegen sowie dem HABM und der Grain Millers GmbH & Co. KG die Kosten im Zusammenhang mit den Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und der Widerspruchsabteilung des HABM aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob die Grain Millers GmbH & Co. KG einen ausreichenden Nachweis für die Benutzung des Zeichens GRAIN MILLERS erbracht habe, um die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (1) zu erfüllen, so dass dieses Zeichen ein Hindernis für die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 003650256 GRAIN MILLERS der Rechtsmittelführerin darstelle.
Das Gericht habe sich zuvor im Urteil vom 24. März 2009, Alberto Jorge Moreira da Fonseca/HABM — General Óptica (T-318/06 bis T-321/06, Randnrn. 33-35), der Auslegung des Zwecks der in Art. 8 Abs. 4 der Verordnung enthaltenen Bedingung „von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung“ gewidmet, der darin bestehe, die möglichen Konflikte auf solche mit wirklich bedeutsamen Zeichen zu begrenzen, wobei nicht nur die geografische, sondern auch die wirtschaftliche Bedeutung des Zeichens zu bewerten sei, und Letztere wiederum nach der Zeitdauer, während der das Zeichen seine Funktion im geschäftlichen Verkehr erfüllt habe, und der Intensität seiner Benutzung. In der angefochtenen Entscheidung habe das Gericht jedoch diesen Ansatz nicht verfolgt, und nichts spreche dafür, dass es sich überhaupt der in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze bewusst gewesen sei.
Das Gericht sei fälschlich der Auffassung gewesen, Art. 8 Abs. 4 verlange zur Untermauerung des Widerspruchs keinen Nachweis der ernsthaften Benutzung des Zeichens, wie von Art. 43 Abs. 2 der Verordnung gefordert.
Das Gericht habe fälschlich frühere Rechtsprechung zur Beweiswürdigung und zu den Beweisanforderungen außer Acht gelassen.
(1) Verordnung20. Dezember 1994 (EG) Nr. 40/94 des Rates vom über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 1994, L 11, S. 1.
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