20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/23
Rechtsmittel des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. September 2010
(Rechtssache C-459/10 P)
2010/C 317/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigte: A. Rosenfeld und I. Liebach, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführer beantragen
1.
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt gegen Europäische Kommission, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will, aufzuheben und Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 für nichtig zu erklären;
2.
hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
3.
der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2008/878/EG vom 2. Juli 2008 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Großteil der angemeldeten Ausbildungsbeihilfen, die der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt zugunsten von DHL gewähren wollten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.
Mit dem Rechtsmittel rügen die Rechtsmittelführer die folgenden Verletzungen des Unionsrechts durch das Gericht:
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Das Gericht verstoße gegen die Verordnung Nr. 68/2001, ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG und den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe rechtsfehlerhaft sei. Der Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ergebe sich daraus, dass nicht in der Verordnung festgelegte materielle Kriterien geprüft würden, was ausnahmsweise nur dann zulässig sei, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigten. Gegen ex-Art. 87 Abs. 3 EG sei verstoßen worden, da das Gericht rechtsfehlerhaft nicht erkannt habe, dass Ausbildungsbeihilfen den Zielen von ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG dienten bzw. dienen könnten und dies im Rahmen der Abwägungsprüfung nach Art. 87 Abs. 3 EG von der Kommission zu berücksichtigen sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da die Kommission in früheren Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten die Erforderlichkeit von Ausbildungsbeihilfen weder geprüft noch festgestellt habe. Eine objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.
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Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Kriterium der Erforderlichkeit zu Recht herangezogen worden sei, liege ein Rechtsfehler vor. Die Rechtsmittelführer rügen insoweit, dass das Gericht Verordnung Nr. 68/2001, die Leitlinien der Kommission für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG missachtet habe, weil es rechtsfehlerhaft die Anreizeffekte für die Standortwahl nicht in die Erforderlichkeitsprüfung einbezogen habe. Denn dass Ausbildungsbeihilfen zumindest auch regionale Aspekte beinhalten können, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 68/2001. Die Annahme des Gerichts, dass die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Ansiedlung neuer Unternehmen nur durch Regionalbeihilfen erfolgen dürften, sei unzutreffend.
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Ferner habe das Gericht gegen Verordnung Nr. 68/2001, ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung auch dadurch verstoßen, dass es rechtsfehlerhaft unsachgemäße Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe angewandt habe. Zum einen hätte es dabei nicht die Geschäftspraxis und –strategie des Beilhilfeempfängers berücksichtigen dürfen, denn damit würden Unternehmen, die aufgrund interner Standards ein hohes Ausbildungsniveau etablieren, beihilfenrechtlich gegenüber Unternehmen benachteiligt, die ein geringes Ausbildungsniveau haben. Zum anderen hätten die Beihilfen nicht allein schon deshalb als nicht erforderlich angesehen werden dürfen, weil sie in nationalen Rechtsnormen vorgeschrieben seien. Denn dies führe dazu, dass Unternehmen aus Mitgliedstaaten mit einem gesetzlich vorgeschriebenen hohen Ausbildungsniveau gegenüber Unternehmen aus Mitgliedstaaten mit einem vergleichsweise geringen Ausbildungsniveau benachteiligt würden.
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Schließlich habe das Gericht ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG auch verletzt, indem es rechtsfehlerhaft die positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahme nicht berücksichtigt habe.
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