20.11.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 317/24
Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-331/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Umweltagentur (EUA)
(Rechtssache C-462/10 P)
2010/C 317/43
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Umweltagentur (EUA)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts aufzuheben;
—
die Entscheidung der EUA, dem Angebot der Rechtsmittelführerin nicht den Zuschlag zu erteilen und den Auftrag an den Zuschlagsempfänger zu vergeben, für nichtig zu erklären;
—
der EUA die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-331/06 und mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch im Falle der Zurückweisung dieses Rechtsmittels.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1.
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 97 der Haushaltsordnung (1) und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen falsch ausgelegt oder nicht angewandt habe, da die Bekanntgabe der Unterkriterien vor der Einreichung der Angebote wesentlich dafür sei, dass die Bieter ihr bestes Angebot abgeben könnten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Argument der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Vermischung von Auswahl- und Zuschlagskriterien mit der Begründung verworfen, es sei zu spät vorgebracht worden. Auch wenn die Herangehensweise des Gerichts richtig wäre, habe es den Inhalt der Verdingungsunterlagen falsch ausgelegt, als es geprüft habe, ob die Verwendung von persönlichen Lebensläufen in der Zuschlagsphase im Widerspruch zu den Verdingungsunterlagen gestanden habe.
2.
Des Weiteren könne die Tatsache, dass der Bewertungsbericht in einer Art und Weise verfasst sei, dass aus ihm nicht hervorgehe, wie der Bewertungsausschuss zu seinem Ergebnis gelangt sei, nicht der Rechtsmittelführerin angelastet werden. Wenn die EUA keine weitere Gewichtung der Unterkriterien vorgenommen habe, hätte dies unmittelbar zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen unzureichender Begründung führen müssen, da die Tatsache, dass „nicht offensichtlich“ sei, welche Kriterien angewandt worden seien, unter die Begründungspflicht falle.
3.
Hinsichtlich der Umweltpolitik sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, ein derart allgemein gehaltenes Zuschlagskriterium werde durch die bloße Einreichung einer Bestätigung erfüllt, die nur einen möglichen Nachweis darstelle. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Umweltpolitik nur in der Auswahlphase überprüft werden könne.
4.
Das Gericht sei nicht zum Ergebnis gekommen, dass die EUA gegen Art. 110 Abs. 2 der Haushaltsordnung und gegen Art. 149 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen verstoßen habe, indem sie Bietern, die einen solchen Antrag gestellt hätten, um die Gründe für die Ablehnung ihrer Angebote beurteilen zu können, nicht den vollständigen Bewertungsbericht zugänglich gemacht habe.
5.
Des Weiteren stehe die Begründung des Gerichts, abgesehen davon, dass sie falsch sei, nicht nur im Widerspruch zu der allgemeinen und schon immer bestehenden Begründungspflicht, sondern auch zum Vertrag von Lissabon, der die Charta der Grundrechte der EU mit der gleichen rechtlichen Wirkung wie die Verträge ausstatte, insbesondere zu Art. 41.
6.
Schließlich habe das angefochtene Urteil die Abweisung der einzelnen Anträge hinsichtlich des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht nur nicht ausreichend begründet, sondern nicht einmal einzeln geprüft.
(1) Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).
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