4.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/22
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Vorarlberg (Österreich) eingereicht am 1. Oktober 2010 — projektart Errichtungsgesellschaft mbH, Eva Maria Pepic und Herbert Hilbe gegen Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg
(Rechtssache C-476/10)
2010/C 328/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: projektart Errichtungsgesellschaft mbH, Eva Maria Pepic und Herbert Hilbe
Beklagte: Grundverkehrs-Landeskommission Vorarlberg
Vorlagefragen
1.
Ist die Bestimmung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.06.1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (1), wonach bestehende einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Regelung des Erwerbs von Zweitwohnsitzen aufrecht erhalten werden dürfen, auf den Erwerb von Zweitwohnsitzen, die in einem EU-Staat gelegen sind, durch einen Staatsangehörigen des dem EWR angehörenden Fürstentums Liechtenstein weiterhin anzuwenden?
2.
Steht eine innerstaatliche Regelung, die unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 4 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24.06.1988 einem Staatsangehörigen des Fürstentums Liechtenstein den Erwerb eines in einem EU-Staat gelegenen Zweitwohnsitzes untersagt, mit den Bestimmungen des EWR-Vertrages über die Kapitalverkehrsfreiheit im Widerspruch, sodass eine innerstaatliche Behörde eine solche innerstaatliche Regelung unbeachtet zu lassen hat?
(1) ABl. L 178, S. 5.
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