4.12.2010
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 328/25
Vorabentscheidungsersuchen der Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana (Italien), eingereicht am 6. Oktober 2010 — Teresa Cicala/Region Sizilien
(Rechtssache C-482/10)
2010/C 328/42
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Corte dei Conti — Sezione Giurisdizionale per la Regione Siciliana
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Teresa Cicala
Beklagte: Region Sizilien
Vorlagefragen
1.
Sind die Auslegung und die Anwendung von Art. 3 des Gesetzes 241/1990 und von Art. 3 des sizilianischen Regionalgesetzes 10/1991 in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes 241/90 — der die italienische Verwaltung zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union verpflichtet —, wonach Rechtsakte in einem Gleichordnungsverhältnis, d. h. solche, die subjektive Rechte beinhalten, im Bereich der Pensionen der Begründungspflicht auch dann entgehen können, wenn es sich um gebundene Rechtsakte handelt, unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 263 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar, und stellt dies einen Verstoß gegen ein wesentliches Formerfordernis der Verwaltungsentscheidung dar?
2.
Ist Art. 21 octies Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes 241/1990 in der Auslegung durch die Verwaltungsgerichte in Verbindung mit der nach Art. 3 desselben Gesetzes bestehenden Pflicht zur Begründung von Verwaltungsakten und mit dem sizilianischen Regionalgesetz 10/1991 unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der öffentlichen Verwaltung nach Art. 263 Abs. 2 und Art. 296 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit Art. 1 des Gesetzes 241/1990 vereinbar, der die Verwaltung zur Anwendung der Grundsätze der Rechtsordnung der Europäischen Union verpflichtet, und ist folglich die Auslegung und Anwendung damit vereinbar und zulässig, nach der es der Verwaltung möglich ist, die Begründung der Verwaltungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren zu ergänzen?
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