15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/17
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-486/10)
2011/C 13/28
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Wilms und C. Zadra, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge der Klägerin
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI der Richtlinie 92/50/EWG (1) verstoßen hat, indem die Stadt Hamm die Dienstleistungsverträge vom 30. Juli und 16. Dezember 2003 über die Abwassersammlung und –fortleitung sowie die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Kontrolle der Kanalanlagen der Stadt Hamm direkt ohne vorherige Durchführung europaweiter Ausschreibungen an den Lippeverband vergeben hat.
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der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage sind die entgeltlichen Dienstleistungsverträge über die Abwassersammlung und -fortleitung sowie die Unterhaltung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Kontrolle der Kanalanlagen der Stadt Hamm, welche diese Stadt mit einem gesetzlichen Abwasserverband, dem Lippeverband, geschlossen hat. Der Lippeverband sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der gesetzlich umschriebene Aufgaben im Bereich der Wasserwirtschaft zu erfüllen habe. Seine Mitglieder seien zu etwa 25 % Privatunternehmen. Nach den in Frage stehenden Verträgen hätte der Lippeverband zum 1. Januar 2004 die Sammlung und Fortleitung des auf dem Gebiet der Stadt Hamm anfallenden Abwassers übernehmen sollen, wofür die Stadt ein als „Beitrag im Sonderinteresse“ deklariertes Entgelt entrichtet habe. Zur Erfüllung dieser Aufgabe übertrage die Stadt Hamm das Recht zur ausschlieβlichen, dauernden und umfassenden Nutzung ihrer Abwasseranlagen, wofür der Lippeverband eine Ausgleichszahlung zu erbringen habe.
Obwohl es sich bei den in Frage stehenden Dienstleistungsverträgen um öffentliche Dienstleistungsaufträge im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/50/EWG handele, seien sie ohne Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens und ohne europaweite Ausschreibung direkt mit dem Lippeverband abgeschlossen worden. Die Verträge seien eindeutig als entgeltliche Dienstleistungsverträge zu qualifizieren. Sie seien von einem öffentlichen Auftraggeber auf unbestimmte Dauer geschlossen worden, haben die Erbringung von Dienstleistungen der Abwasserbeseitigung im Sinne von Kategorie 16 des Anhangs I A der genannten Richtlinie zum Gegenstand und überschreiten den Schwellenwert für die Anwendung der Richtlinie erheblich. Dem Abschluss der Verträge hätte daher eine europaweite Ausschreibung vorausgehen müssen.
Entgegen der Auffassung der Bundesregierung handele es sich bei der Übertragung der in Frage stehenden Dienstleistungen weder um einen staatsorganisatorischen Akt noch um eine so genannte „In-house“-Vergabe.
Zum einen sei es fraglich, ob einem gemischt-wirtschaftlichen Wasserverband wie dem Lippeverband mit einem Anteil von ca. 25 % privaten Mitgliedern eine Aufgabe im Rahmen der Staatsorganisation unter Ausschluss des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts übertragen werden kann. Nach Auffassung der Kommission sind staatsorganisatorische Akte, auf die die Vorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe nicht anzuwenden sind, nur zwischen öffentlichen Einrichtungen denkbar, deren Tätigkeit ausschließlich dem öffentlichen Interesse dient. Dass Wasserverbände gesetzlich mit bestimmten Aufgaben der Abwasserwirtschaft betraut seien, ändere ebenfalls nichts daran, dass der Lippeverband kein Teil der innerstaatlichen Verwaltungsorganisation im gemeinschaftsrechtlichen Sinne sei. Unabhängig aber davon, ob dem Lippeverband eine Aufgabe durch staatsorganisatorischen Akt übertragen werden kann, liege im gegenständlichen Fall keine derartige Aufgabenübertragung vor. Der Umstand, dass die Stadt Hamm jährlich ein Entgelt für die Erbringung der Dienstleistungen durch den Lippeverband bezahle, qualifiziere die Verträge eindeutig als entgeltliche Dienstleistungsverträge und schließe das Vorliegen einer Aufgabenübertragung im Rahmen der öffentlichen Verwaltung aus.
Zum anderen, was den Ausschluss von so genannten „In-house“-Geschäften von den Regeln über die öffentliche Auftragsvergabe betrifft, könne diese Ausnahme nach der Rechtssprechung des Gerichtshofes nicht zum Tragen kommen, wenn an der beauftragten Einrichtung ein Privatunternehmen — auch nur minderheitlich — beteiligt ist. In einem solchen Fall könne der öffentliche Auftraggeber über das betreffende Unternehmen nicht die gleiche Kontrolle ausüben wie über seine eigenen Dienststellen.
Aus diesen Erwägungen folge, dass ein entgeltlicher öffentlicher Dienstleistungsauftrag vorliege und keine Ausnahmevorschriften eingreifen. Somit habe die Bundesrepublik Deutschland durch die Direktvergabe der Aufgaben der Stadtentwässerung durch die Stadt Hamm die Vorschriften der Richtlinie 92/50 verletzt.
(1) Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge; ABl. L 209, S. 1.
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