15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/18
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2010 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-490/10)
2011/C 13/30
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Gómez-Leal, J. Rodrigues und L. Visaggio)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
—
die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010 über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Union an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 (1) für nichtig zu erklären;
—
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit seiner Klage beantragt das Parlament die Nichtigerklärung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 617/2010 des Rates vom 24. Juni 2010, mit der der Rat einen gemeinsamen Rahmen für die Übermittlung von Informationen zu Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur an die Kommission festgelegt hat. Der Rat hat diese Verordnung auf der zweifachen Rechtsgrundlage der Art. 337 AEUV und 187 EA erlassen. Das Parlament ist der Ansicht, dass der Rat eine falsche Rechtsgrundlage gewählt habe, da die Maßnahmen, um die es in der angefochtenen Verordnung gehe, in die Zuständigkeiten der Union im Bereich Energie fielen, die in Art. 194 AEUV speziell geregelt seien. Diese Maßnahmen hätten daher auf der Grundlage von Art. 194 Abs. 2 AEUV in dem dort vorgesehenen gewöhnlichen Rechtssetzungsverfahren erlassen werden müssen und nicht auf der Grundlage von Art. 337 AEUV, der keinerlei Beteiligung des Parlaments vorsehe. Außerdem sei es für den Erlass der fraglichen Maßnahmen nicht erforderlich gewesen, sich auch auf Art. 187 EA zu stützen.
(1) ABl. L 180, S. 7.
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