15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/18
Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Linz (Österreich) eingereicht am 14. Oktober 2010 — Immobilien Linz GmbH & Co KG gegen Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
(Rechtssache C-492/10)
2011/C 13/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Linz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungswerber: Immobilien Linz GmbH & Co KG
Belangte Behörde: Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr
Vorlagefrage
Erhöht die Übernahme von Verlusten einer Gesellschaft durch die alleinige Gesellschafterin, einer Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Vertreter vom zuständigen Gremium beauftragt wurde, jährlich einen Gesellschafterzuschuss zur Verlustabdeckung in Höhe des vor Beginn des Wirtschaftsjahres von der Gesellschaft beschlossenen Haushaltsvoranschlag bzw. Wirtschaftsplan dafür präliminierten Betrages zu gewähren, das Gesellschaftsvermögen dieser Gesellschaft im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 69/335/EWG (1) (entspricht Artikel 3 Buchstabe h der Richtlinie 2008/7/EG)?
(1) Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital, ABl. L 249, S. 25.
Full & Egal Universal Law Academy