15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/21
Klage, eingereicht am 29. Oktober 2010 — Europäische Kommission gegen Republik Österreich
(Rechtssache C-516/10)
2011/C 13/38
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Montaguti, Bevollmächtigte)
Beklagte: Republik Österreich
Anträge
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge
—
feststellen, dass die Republik Österreich, indem sie § 5 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 sowie § 6 Absatz 2 lit g VGVG aufrechterhalten hat, gegen Artikel 49 und 63 AEUV verstoßen hat;
—
feststellen, dass die Republik Österreich, indem sie § 6 Absatz 2 lit d in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 VGVG aufrechterhalten hat, gegen Artikel 49 und 63 AEUV verstoßen hat;
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der Republik Österreich die Kosten des Rechtsstreits auferlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission bezweifelt nicht, dass Mitgliedstaaten den Erwerb von Grundstücken aus Gründen des Allgemeininteresses beschränken dürfen. Die in den Anträgen aufgeführten Bestimmungen des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (VGVG) stellten jedoch eine unverhältnismäßige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sowie des Niederlassungsrechts dar.
Insbesondere sei die sogenannte Interessentenregel, nach der das VGVG Landwirten beim Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken eine Vorrangstellung vor Nicht-Landwirten einräumt, unverhältnismäßig. Die weitere landwirtschaftliche Nutzung der Grundstücke könne beispielsweise auch dann garantiert werden, wenn der potentielle Erwerber willens sei das Grundstück an den bisherigen Pächter langfristig weiterzuverpachten.
Ebenso sei nicht einzusehen warum die Interessentenregel auch dann eingreift, wenn der bisherige Eigentümer sein Grundstück als Sacheinlage in ein Unternehmen oder eine Stiftung einbringt, obgleich die weitere landwirtschaftliche Nutzung sichergestellt wird.
Nach Ansicht der Kommission ist es auch unverhältnismäßig, dass besagte Interessentenregel wiederholt angewendet wird, wenn der Kauf aus Gründen, die nicht beim Verkäufer liegen, nicht zustande kommt.
Zuletzt, wendet sich die Kommission dagegen, dass das VGVG keinerlei Regelung vorsieht, die es gestattet bei mangelndem Interesse von Landwirten an der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, dieses ohne Verpflichtung des Erwerbers zu dessen landwirtschaftlichen Nutzung zu verkaufen.
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