15.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 13/21
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bari (Italien), eingereicht am 27. Oktober 2010 — Giovanni Colapietro/ Ispettorato Centrale Repressioni Frodi
(Rechtssache C-519/10)
2011/C 13/40
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bari
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Giovanni Colapietro
Beklagter: Ispettorato Centrale Repressioni Frodi
Vorlagefragen
1.
Der Gerichtshof wird ersucht, die Tragweite der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 (1) oder aber deren räumlich-zeitlichen Anwendungsbereich sowie deren Ratio unter dem Gesichtspunkt der Verhängung einer Sanktion genau zu bestimmen, und zwar in Bezug auf das Weinwirtschaftsjahr 1993/94, den Zeitraum, auf den sich der streitige Sachverhalt bezieht.
2.
Trifft es zu, dass Art. 39 der Verordnung Nr. 822/87 für das oben genannte Weinwirtschaftsjahr durch die Verordnung (EG) Nr. 343/94 (2) vom 15. Februar 1994 durchgeführt und durch diese ersetzt worden ist?
3.
Steht die Verhängung der Geldbuße in Höhe von 390 205 000,00 Lire, heute 201 547,30 Euro, wegen fehlender Ablieferung zur obligatorischen Destillation — für das Wirtschaftsjahr 1993/94 — von 7 804,87 hl Tafelwein, die sich ergibt aus der erzeugten Menge trüben Weines von 15 155 hl (mit einem Ertrag von 126 hl/ha, gemäß dem nach der Verordnung (EG) Nr. 610/94 (3) zur obligatorischen Destillation vorgesehenen Weinanteil von 51,5 %), außer Verhältnis zum Sachverhalt, und verstößt sie gegen den vom Gerichtshof mehrfach ausgesprochenen Grundsatz der gerechten Bestrafung?
(1) ABl. L 84, S. 1.
(2) ABl. L 44, S. 9.
(3) ABl. L 77, S. 12.
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