29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/18
Rechtsmittel, eingelegt am 8. November 2010 von Grúas Abril Asistencia, S.L. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 24. August 2010 in der Rechtssache T-386/09, Grúas Abril Asistencia/Kommission
(Rechtssache C-521/10 P)
2011/C 30/30
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Grúas Abril Asistencia, S.L. (Prozessbevollmächtigter: R. García García, abogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt, das Vorbringen der Klägerin zu bestätigen, den angefochtenen Beschluss, mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden ist, aufzuheben, festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zur Erhebung der Nichtigkeitsklage befugt und die Klage daher zulässig ist, sowie schließlich dem Klagebegehren stattzugeben.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel ist gegen den Beschluss des Gerichts gerichtet, mit dem dieses die Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage feststellt hat, die die Rechtsmittelführerin gegen die Entscheidung der Europäischen Kommission erhoben hatte, kein auf die Abstellung der angezeigten Vertragsverletzungen abzielendes Verfahren einzuleiten. Das Gericht hat dazu festgestellt, dass die Klage eines Einzelnen gegen diese Weigerung der Kommission unzulässig sei.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin sind Einzelne nach Art. 230 EG, Art. III-365 des Vertrags über eine Verfassung für Europa sowie nach der Rechtsprechung befugt, Nichtigkeitsklage gegen Entscheidungen zu erheben, die an sie ergangen seien oder die sie unmittelbar und individuell beträfen. Sie beantragt, den Beschluss, mit dem die Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen worden ist, aufzuheben und die erhobene Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären.
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