5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/2
Rechtsmittel, eingelegt am 16. November 2010 von der adp Gauselmann GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-106/09, adp Gauselmann GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Archer Maclean
(Rechtssache C-532/10 P)
2011/C 38/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: adp Gauselmann GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Archer Maclean
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das angefochtene Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-106/09 aufzuheben;
—
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Januar 2009 aufzuheben oder hilfsweise die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;
—
den Gegenparteien die im Zusammenhang mit beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Urteil des Gerichts entspreche nicht der Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1). Sie stützt ihre Argumentation auf folgende Rechtsmittelgründe:
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Das Gericht habe fälschlich den Worten „Archer Maclean’s“, deren Darstellung innerhalb der gesamten angemeldeten Marke eindeutig eine zweitrangige oder marginale Bedeutung habe, die sie beinahe unleserlich mache, hinsichtlich der Kennzeichnungskraft den gleichen Stellenwert zugesprochen wie dem Wort „MERCURY“, das der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, und sei auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Verwechslungsgefahr gegenüber der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke „MERKUR“ vorliege.
—
Das Urteil des Gerichts habe eine falsche Beurteilung der beiden Marken vorgenommen, da das Wort „MERCURY“, das in der angemeldeten Marke der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, nicht nur in der Sprache des relevanten Markts, hier Deutschlands, keinerlei begriffliche Bedeutung habe, sondern auch phonetisch und visuell der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke „MERKUR“ sehr ähnlich sei.
—
Schließlich habe das Gericht fälschlich die minimalen Unterschiede zwischen dem Wort „MERCURY“, das in der angemeldeten Marke der kennzeichnungskräftige und dominierende Bestandteil sei, und „MERKUR“, dem Symbol der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marke, für ausreichend erachtet, um das Publikum vor Verwechslungen zwischen den beiden Marken zu bewahren.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
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