5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/2
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Dezember 2010 von Brookfield New Zealand Ltd und Elaris SNC gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-135/08, Schniga/CPVO — Elaris und Brookfield New Zealand (Gala Schnitzer)
(Rechtssache C-534/10 P)
2011/C 38/03
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Brookfield New Zealand Ltd, Elaris SNC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Eller)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeinschaftliches Sortenamt, Schniga GmbH
Anträge
Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,
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das Urteil des Gerichts aufzuheben,
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die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage der Schniga GmbH im Wege des endgültigen Urteils abzuweisen und infolgedessen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 21. November 2007 in den Sachen A-003/2007 und A-004/2007 zu bestätigen,
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die Kosten zu erstatten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen ist das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben:
I. Unzulässigkeit des dritten von der Schniga GmbH geltend gemachten Klagegrundes. Unzulässige Tatsachenprüfung durch die Beschwerdekammer. Verstoß gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2100/94 (1) (im Folgenden: Verordnung).
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Der dritte Klagegrund, den die Schniga GmbH zu Stützung ihrer Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beschwerdekammer geltend gemacht habe und dem in dem angefochtenen Urteil stattgegeben worden sei, hätte für unzulässig erklärt werden müssen, da er eine Tatsachenprüfung impliziere, die nach Art. 73 Abs. 2 der Verordnung nicht zulässig sei.
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Das Gericht habe dadurch gegen Art. 73 Abs. 2 der Verordnung verstoßen, dass es unzulässigerweise Tatsachenbeurteilungen der Beschwerdekammer überprüft habe, die sich auf den tatsächlichen Inhalt der Aufforderung im Einzelfall im Sinne des Art. 55 Abs. 4 der Verordnung und darauf, wie die Klägerin diese Aufforderung verstanden habe, bezögen.
II. Verstoß gegen Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b und Art. 80 der Verordnung
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Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, nicht nur in Bezug auf die Qualität des innerhalb einer bestimmten Frist vorzulegenden Materials, sondern auch in Bezug auf die Belege für diese Qualität Aufforderungen im Einzelfall zu erteilen, deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe.
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Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, seine Aufforderungen im Einzelfall in zwei eigenständige und unabhängige Aufforderungen aufzuteilen, von denen die eine das Material selbst, die andere die Belege für die Qualität betreffe, und deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. Buchst. b die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe.
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Ferner habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung dem Amt die Befugnis verleihe, eine erneute Vorlage von Material in einem Fall, in dem die zuvor für die Vorlage von Material bestimmter Qualität gesetzte Frist bereits abgelaufen sei, allein deshalb zu gestatten, weil die Frist für die Übersendung von Belegen für die Qualität dieses Materials noch nicht abgelaufen gewesen sei.
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Das Gericht habe einen Fehler begangen, in dem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 Buchst. b dem Amt die Befugnis verleihe, eine erneute Vorlage von virusfreiem Material zu gestatten, nachdem die Frist für die Vorlage des genannten Materials abgelaufen und endgültig klar sei, dass dieses Material nicht virusfrei sei.
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Ferner habe das Gericht — angesichts des Umstands, dass das vorgelegte Material virusbefallen gewesen sei und dass für dieses Material daher kein Gesundheitszeugnis habe übersandt werden können und auch nie übersandt werden würde — einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass die Formulierung „so bald wie möglich“ in Bezug auf die Aufforderung, das fehlende Gesundheitszeugnis für bereits vorgelegtes Material zu übersenden, nicht als Frist, jedenfalls nicht als abgelaufene Frist, im Hinblick auf eine Aufforderung im Einzelfall im Sinne des Art. 55 Abs. 4 der Verordnung ausgelegt werden könne, die gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung die Zurückweisung des Antrags zur Folge habe.
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Zudem habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass Art. 55 Abs. 4 der Verordnung dem Amt die umfassende Ermessensbefugnis einräume, die rechtliche Bestimmtheit und Klarheit seiner Aufforderungen im Einzelfall, deren Nichtbefolgung gemäß Art. 61 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung die Zurückweisung eines Antrags zur Folge habe, ohne weitere hierarchische oder gerichtliche Kontrolle sicherzustellen, und indem es ferner festgestellt (oder stillschweigend angenommen) habe, dass das Amt eine solche auf Ermessen beruhende Bewertung a) unabhängig davon, ob der Antragsteller förmlich und rechtzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung nach Art. 80 der Verordnung gestellt habe, und b) ohne zu berücksichtigen, wie der Antragsteller eine derartige Aufforderung verstanden habe oder ob er hinsichtlich der Auslegung dieser Aufforderung gut- oder bösgläubig gewesen sei, vornehmen könne.
(1) ABl. 227, S. 1.
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