5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/4
Rechtsmittel, eingelegt am 22. November 2010 von der Quinta do Portal, SA gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-369/09, Quinta do Portal, SA/HABM
(Rechtssache C-541/10 P)
2011/C 38/05
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Quinta do Portal, SA (Prozessbevollmächtigter: Bolota Belchior, advogado)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Vallegre-Vinhos do Porto, SA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts in vollem Umfang aufzuheben;
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festzustellen, dass ihrem im ersten Rechtszug gestellten Antrag auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 18. Juni 2009 stattzugeben ist, mit der ihre Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des HABM, die die am 16. Mai 2006 eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 004009908 PORTO ALEGRE, veröffentlicht im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 30/2005 vom 25. Juli 2005 (Sache R 1012/2008-1), für nichtig erklärt hatte, zurückgewiesen wurde;
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der Rechtsmittelgegnerin die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Worte „Porto Alegre“ und „Vista Alegre“ unterschieden sich begrifflich in Bezug auf das dominierende Element der Marke insgesamt sowie in grafischer und phonetischer Hinsicht, da die zwei Wörter der beiden Marken unterschiedlich seien.
Die Unterscheidungskraft der angemeldeten Gemeinschaftsmarke ergebe sich aus der Kombination der beiden Wörter „Porto“ und „Alegre“, die zusammengenommen eine logische und begriffliche Einheit bildeten.
Das Wort „Alegre“ sei nicht das dominierende Element der Gemeinschaftsmarke. Diese Frage spiele im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen keine Rolle.
In dem angefochtenen Urteil seien die Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (2) (der Wortlaut ist in den beiden Verordnungen derselbe) fehlerhaft ausgelegt worden, so dass es gegen diese Vorschriften verstoße.
In dem angefochtenen Urteil seien diese Argumente, die mit der Klageschrift vor dem Gericht geltend gemacht worden seien, nicht berücksichtigt worden.
(1) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).
(2) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung) (ABl. L 78, S. 1).
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