29.1.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 30/25
Rechtsmittel des Hans-Peter Wilfer gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-458/08, Wilfer gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 23. November 2010
(Rechtssache C-546/10 P)
2011/C 30/42
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Hans-Peter Wilfer (Prozessbevollmächtigter: W. Prinz, Rechtsanwalt)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
1.
das Urteil der Vierten Kammer des Gerichts vom 8. September 2010 in der Rechtssache T-458/08 vollständig aufzuheben,
2.
die Verfahrenskosten dem Rechtsmittelgegner aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 25. Juli 2008 über die Abweisung seines Antrags auf Eintragung einer Bildmarke, die einen Gitarrenkopf in den Farben Silber, Grau und Braun darstellt, abgewiesen hatte.
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer vier Rechtsmittelgründe geltend.
Das Gericht habe Urkunden, die mit der Klageschrift erstmals vorgelegt worden waren, nicht berücksichtigt. Der Rechtsmittelführer vertritt die Ansicht, dass es sich lediglich um Ergänzungen des vorhandenen Vorbringens gehandelt hat, weshalb eine Berücksichtigung hätte erfolgen müssen.
Das Gericht habe gegen Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 verstoβen, indem es nicht berücksichtigt habe, dass bei dreidimensionalen Produktformmarken zwischen einerseits Massenprodukten und andererseits besonderen Produkten zu differenzieren sei. Besondere Produkte zeichneten sich dadurch aus, dass sie nach allgemeiner Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise bestimmte Produktteile aufwiesen, die gerade dazu dienten, herkunftshinweisend zu wirken. Dementsprechend würden insoweit keine besonderen Anforderungen an die Darlegung der Kennzeichnungskraft gelten. Vor diesem Hintergrund reiche bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft bei solchen Produktteilen aus. Ferner sei die Frage der Kennzeichnungskraft nicht unter Berücksichtigung des Erfahrungssatzes vorgenommen worden, dass die angesprochenen Verkehrskreise (Profi- und Hobbymusiker) die seit jeher bestehende Üblichkeit kennen, dass Saiteninstrumente, etwa auch Geigen, wie eine Stradivari, durch eine besondere Ausgestaltung der Kopfplatte gekennzeichnet werden. Das Gericht habe auch nicht berücksichtigt, dass bei einer Bildmarke, die nur den Teil einer Ware wiedergibt, der üblicherweise zur Kennzeichnung der Ware dient, wie etwa eine Gitarrenkopfplatte, bereits ein Minimum an Unterscheidungskraft genüge.
Das Gericht habe den Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Artikel 74 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 missachtet, indem es, in Bezug auf die Frage, in wieweit eine Kopfplatte bei Gitarren Herkunftswirkung aufweist, das Regel-/Ausnahmeverhältnis verkannt habe.
Das Gericht habe schlieβlich auch den Gleichheitsgrundsatz verletzt, da es nicht berücksichtigt habe, dass auch andere Gemeinschaftsmarken und nationale Marken existieren, die ebenfalls lediglich die Kopfplatte einer Gitarre wiedergeben.
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