12.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/4
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2010 von Éditions Odile Jacob SAS gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-297/04, Éditions Jacob/Kommission
(Rechtssache C-551/10 P)
2011/C 46/06
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Éditions Odile Jacob SAS (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Fréget, M. Struys, M. Potel-Saville und L. Eskenazi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Lagardère SCA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
—
das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-279/04, Éditions Jacob/Kommission, mit dem ihre Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;
—
der Kommission die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten, die der Rechtsmittelführerin im ersten Rechtszug auferlegt worden sind, und der von ihr für das vorliegende Rechtsmittel verauslagten Kosten.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Gründe.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin eine fehlerhafte Anwendung des Begriffs des Zusammenschlusses im Sinne der Verordnung Nr. 4064/89 (1) und eine fehlerhafte rechtliche Einordnung der vorübergehenden treuhänderischen Übertragung, da die einschlägigen Kriterien der Kontrolle im Sinne von Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 4064/89 verkannt worden seien. Das Gericht habe zum einen, indem es die treuhänderische Übertragung, durch die Natexis Banques Populaires (NBP) vorübergehend Vivendi Universal Publishing erworben habe, getrennt von der rechtlichen Konstruktion betrachtet habe, durch die Lagardère die Kontrolle über VUP erhalten habe, das allgemeine Ziel der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen verkannt, wonach auf die wirtschaftliche Realität abzustellen sei, die der Gesamtheit der Rechtsgeschäfte zugrunde liege. Dadurch habe das Gericht nicht nur eine neue Ausnahme von der Verordnung Nr. 4064/89 geschaffen, die geeignet sei, treuhänderische Übertragungen von der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen auszunehmen, unabhängig davon, welches Unternehmen als Treuhänder mit der Übernahme der zu übertragenden Vermögenswerte beauftragt sei, sondern auch Art. 3 Abs. 5 Buchst. a dieser Verordnung seine Wirksamkeit genommen.
Zum anderen habe das Gericht jedenfalls, indem es das Vorliegen einer treuhänderischen Übertragung wegen Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 4064/89 ausgeschlossen habe, Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung fehlerhaft und verkürzt angewandt, indem es lediglich die vertraglichen Bestandteile, die den streitigen Zusammenschluss strukturiert hätten, geprüft habe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler, da das Gericht aus den von der Kommission begangenen Verfahrensverstößen keine Rechtsfolgen abgeleitet habe. Das Gericht habe dadurch, dass es die betreffenden Verstöße gegen die Verordnung Nr. 4064/89, die u. a. in der Verletzung der Pflicht zum Aufschub des Vollzugs, dem Fehlen einer Anmeldung, die die Zuständigkeit der Kommission hätte begründen können, und dem Umgehungstatbestand in Gestalt eines offensichtlichen Austauschs des Erwerbers bestanden hätten, eine Gesetzesumgehung gebilligt, die einem Ermessensmissbrauch seitens der Kommission gleichkomme.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler, da das Gericht die Entscheidung der Kommission trotz der sich auf die Entscheidung auswirkenden Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift nicht für nichtig erklärt habe. Insoweit wird insbesondere die mangelnde Begründung der Einordnung des streitigen Zusammenschlusses und die Anwendung von Art. 3 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/89 auf einen Teil dieses Zusammenschlusses gerügt sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geltend gemacht.
Mit ihrem vierten und letzten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, die das Gericht dadurch begangen habe, dass es die einschlägigen rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung und der Angemessenheit der Verpflichtungen im Verhältnis zu den von der Kommission getroffenen Feststellungen verkannt habe.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).
Full & Egal Universal Law Academy