19.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 55/18
Rechtsmittel, eingelegt am 24. November 2010 von der Usha Martin Ltd gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-119/06, Usha Martin/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-552/10 P)
2011/C 55/31
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Usha Martin Ltd (Prozessbevollmächtigte: V. Akritidis, Δικηγόρος, Y. Melin, avocat, E. Petritsi, Δικηγόρος)
Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
1.
das oben genannte Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 9. September 2010 in der Rechtssache T-119/06 insgesamt aufzuheben;
2.
den Anträgen
a)
auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 22. Dezember 2005 zur Änderung des Beschlusses 1999/572/EG über die Annahme von Verpflichtungen im Rahmen der Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (1) (im Folgenden: angefochtener Beschluss), soweit er die Rechtsmittelführerin betrifft und eine zuvor gültige Mindestpreisverpflichtung widerruft, und
b)
auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 121/2006 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in unter anderem Indien (2), soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft und den angefochtenen Beschluss umsetzt, der eine Mindestpreisverpflichtung, die zuvor die Rechtsmittelführerin inne hatte, widerruft;
durch Endurteil selbst stattzugeben oder, hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;
3.
dem Rat und der Kommission neben ihren eigenen Kosten die der Rechtsmittelführerin durch dieses Verfahren und das Verfahren vor dem Gericht verursachten Kosten aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das Gericht in den Randnrn. 44 bis 56 des angefochtenen Urteils Rechtsfehler insbesondere dadurch begangen habe, dass es festgestellt habe, dass die Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Kommission, mit dem die Annahme einer Verpflichtung widerrufen werde, als solche nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne, indem unrichtigerweise festgestellt werde, dass (i) der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht auf eine Entscheidung über den Widerruf der Annahme einer Verpflichtung anwendbar sei, da eine solche Entscheidung per se der Auferlegung von Zöllen entspreche, und (ii) jede Verletzung als solche ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei, ohne dass ein solcher Widerruf am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messen sei.
Weiter habe das Gericht den Sachverhalt der Rechtssache fehlerhaft beurteilt und stark verdreht durch die Feststellung, dass „fest(steht), dass … die … Verpflichtung … missachtet (wurde)“, soweit die genannte Feststellung unrichtigerweise beinhalte, dass die Rechtsmittelführerin die Verletzung einer Verpflichtung im Sinne des Art. 8 der Antidumping-Grundverordnung einräume, was nicht der Fall sei.
Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Verpflichtung nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne, weder auf der Grundlage, dass jegliche Verletzung ein ausreichender Grund für einen Widerruf sei, noch durch die Assoziierung der Widerrufsmaßnahme mit einer Maßnahme der Auferlegung von Zöllen. Denn das Gericht sei irrigerweise der Ansicht, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nie auf der Ebene des Widerrufs einer Verpflichtung anwendbar sei, und wende entgegen ständiger Rechtsprechung der europäischen Gerichte und der einleitenden Darstellung im angefochtenen Urteil (insbesondere Randnrn. 44 bis 47) den Test, ob eine Maßnahme „offensichtlich ungeeignet“ sei, nicht an. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Verpflichtung als solcher nicht nach dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Frage gestellt werden könne. Zusätzlich habe es durch die unrichtige Feststellung, es stehe fest, dass die Verpflichtung missachtet worden sei, was einschließe, dass eine Verletzung einer Verpflichtung im Sinne des Art. 8 Abs. 9 der Antidumping-Grundverordnung vorgelegen habe, den Sachverhalt der Rechtssache — wie von der Rechtsmittelführerin vorgetragen — stark verdreht und deshalb durch die falsche Bewertung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin einen Rechtsfehler begangen.
(1) ABl. 2006, L 22, S. 54.
(2) ABl. L 22, S. 1.
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