12.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/5
Rechtsmittel, eingelegt am 25. November 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in der Rechtssache T-452/04, Éditions Jacob/Europäische Kommission
(Rechtssache C-553/10 P)
2011/C 46/07
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet, O. Beynet und S. Noë)
Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS, Wendel Investissement SA, Lagardère SCA
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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das Urteil des Gerichts vom 13. September 2010, Éditions Odile Jacob SAS/Kommission (T-452/04), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung (2004) D/203365 der Kommission vom 30. Juli 2004 über die Zulassung der Wendel Investissement SA als Erwerber der gemäß der Entscheidung 2004/422/EG der Kommission vom 7. Januar 2004 zur Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2978 — Lagardère/Natexis/VUP) (1) veräußerten Vermögenswerte für nichtig erklärt wird;
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gegebenenfalls endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind, und die Nichtigkeitsklage abzuweisen;
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der Klägerin (Éditions Jacob) die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin führt drei Rechtsmittelgründe an.
Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, indem es nicht die Folgen der möglicherweise fehlenden Unabhängigkeit des Beauftragten gegenüber Editis für seine Aufgabe in Bezug auf Wendel geprüft habe. Die fehlende Unabhängigkeit einer Person, die mit der Bewertung eines Bewerbers beauftragt sei, habe nämlich nur dann rechtliche Bedeutung, wenn nachgewiesen sei, dass diese Person in ihre Bewertung ein anderes Interesse habe einfließen lassen als das der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgabe.
Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, dadurch einen Rechtsfehler begangen und den Sachverhalt verfälscht zu haben, dass es festgestellt habe, dass der Bericht des Beauftragten entscheidenden Einfluss auf die angefochtene Entscheidung gehabt habe, obwohl die Kommission in Wirklichkeit, selbst wenn sie die Auffassung des Beauftragten berücksichtigen müsse, nicht daran gebunden sei und verpflichtet bleibe, zu prüfen, ob der Käufer die Zulassungskriterien tatsächlich erfülle.
Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der zwei Teile umfasst, rügt die Kommission zum einen eine fehlerhafte Rechtsauslegung in Bezug auf die Erheblichkeit des ersten, die Gültigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffende Klagegrundes und zum anderen eine Verletzung der Begründungspflicht in dieser Hinsicht.
(1) ABl. L 125, S. 54.
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