5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/7
Klage, eingereicht am 29. November 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik
(Rechtssache C-557/10)
2011/C 38/08
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæck und M. França)
Beklagte: Portugiesische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
—
festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 3 und 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440/EWG (1) des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (in der Fassung durch die Richtlinie 2001/12/EG (2) geänderten Fassung) und aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung verstoßen hat, dass sie das erste Eisenbahnpaket nicht umgesetzt hat,
—
der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Unabhängigkeit der Geschäftsführung
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 enthalte eine Liste von Entscheidungen, die die Eisenbahnunternehmen ohne Intervention des Staates träfen. Zu diesen Entscheidungen gehörten solche über Personal, Vermögensgegenstände und Anschaffungen. Diese Entscheidungen seien jedoch im Rahmen der vom Staat festgelegten gesamtpolitischen Leitlinien zu treffen. In Portugal lege der Staat aber hinsichtlich des öffentlichen Unternehmens CP nicht nur allgemeine strategische Orientierungen für den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen an anderen Unternehmen fest, sondern er sehe darüber hinaus auch vor, dass die einzelnen Entscheidungen über Erwerb oder Veräußerung von Beteiligungen am Kapital von Gesellschaften der Zustimmung der Regierung bedürften. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie (in geänderter Fassung) nicht nachgekommen sei.
Entgeltregelung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur
Nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 (in geänderter Fassung) und Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 legten die Mitgliedstaaten die Bedingungen fest, die erforderlich seien, um eine ausgeglichene Bilanz eines Betreibers der Infrastruktur sicherzustellen. In Portugal seien die Wegeentgelte, die staatliche Finanzierung und andere Erträge aus kommerziellen Tätigkeiten jedoch nicht ausreichend, um die Einnahmen des Betreibers der Infrastruktur, des öffentlichen Unternehmens REFER E.P., auszugleichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Portugal seinen Verpflichtungen aus Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 91/440 (in geänderter Fassung) und aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/14 nicht nachgekommen sei.
(1) ABl. L 237, S. 25.
(2) ABl. L 75, S. 1.
(3) ABl. L 75, S. 29.
Full & Egal Universal Law Academy