26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/19
Klage, eingereicht am 30. November 2010 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-562/10)
2011/C 63/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F.W. Bulst und I. Rogalski, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge wie folgt entscheiden:
—
Die Bundesrepublik Deutschland verstößt gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 56 AEUV, indem sie
1.
einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Wortlaut des § 34 Absatz 1 Nr. 1 SGB XI bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im EU-Ausland nur für maximal sechs Wochen gewährt;
2.
für Pflegedienstleistungen, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im EU-Ausland in Anspruch genommen und die von einem im EU-Ausland niedergelassenen Dienstleister erbracht wurden, eine Kostenerstattung in der Höhe der innerhalb Deutschlands gewährten Pflegesachleistungen nicht vorsieht bzw. durch § 34 Absatz 1 Nr. 1 SGB XI ausschließt;
3.
die Kosten der Miete von Pflegehilfsmitteln bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im EU-Ausland nicht ersetzt bzw. eine Kostenerstattung durch § 34 Absatz 1 Nr. 1 SGB XI ausschließt, auch wenn diese in Deutschland erstattet oder Pflegehilfsmittel bereitgestellt würden und die Erstattung keine Verdoppelung oder sonstige Erhöhung der in Deutschland gewährten Leistungen zur Folge hätte.
—
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Gegenstand der vorliegenden Klage ist die deutsche Regelung über die Pflegeversicherung, wonach Pflegebedürftige, die in Deutschland Leistungen der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung erhalten, diese Leistungen nicht in gleichem Umfang beanspruchen können, wenn sie sich temporär in einen anderen Mitgliedstaat begeben und dort Pflegedienstleistungen oder Pflegegeld in Anspruch nehmen (wollen). Bei einem temporären Aufenthalt im EU-Ausland sehen die in Frage stehenden Vorschriften über die Pflegesachleistungen, das Pflegegeld und die Pflegehilfsmittel deutlich geringere Leistungen als bei einer Pflege innerhalb Deutschlands vor.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Frage stehenden Regelungen mit Artikel 56 AEUV nicht vereinbar sind, weil sie die Inanspruchnahme von Pflegedienstleistungen im EU-Ausland erheblich erschwerten und dies nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt bzw. erforderlich sei. Pflegedienstleistungen, wie auch die Vermietung von Hilfsmitteln für die Pflege, seien Leistungen, die gegen Entgelt erbracht würden, und stellten insoweit eine Dienstleistung im Sinne des Artikels 56 AEUV dar. Sie fallen damit in den Anwendungsbereich der Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr. In seiner Rechtsprechung zur Erstattung von im EU-Ausland angefallenen medizinischen Behandlungskosten habe der Gerichtshof betont, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung der Befugnis zur Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit das Gemeinschaftsrecht beachten müssten. Die Tatsache, dass eine Regelung zum Bereich der sozialen Sicherheit gehört, schließe daher die Anwendung des Artikels 56 AEUV nicht aus.
Im Hinblick auf die Regelungen zum Pflegegeld liege eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass ein Anspruch auf Pflegegeld, soweit sich der Versicherte im Ausland aufhält, nur für maximal sechs Wochen bestehe. Damit werde es dem Pflegebedürftigen erschwert, nach diesem Zeitraum im Ausland Pflegedienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
Hinsichtlich der Regelungen zur Pflegesachleistung liege eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass eine Kostenerstattung für Pflegesachleistungen, die bei einem temporären Aufenthalt des Pflegebedürftigen im EU-Ausland in Anspruch genommen und von einem im EU-Ausland niedergelassenen Dienstleister erbracht wurden, nicht vorgesehen bzw. ausgeschlossen sei. Die Tatsache, dass auch im Inland Kosten für Pflegesachleistungen von Einrichtungen, mit denen die Pflegekasse keinen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, nicht übernommen werden, wie die Bundesregierung einwendet, führe zu keiner anderen Bewertung. In Deutschland gebe es nämlich eine Vielzahl von Anbietern, die einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Hingegen gebe es solche Anbieter im EU-Ausland nach Kenntnis der Kommission überhaupt nicht. Insofern sei es für die Versicherten (bzw. die Pflegebedürftigen) grundsätzlich ausgeschlossen, Pflegesachleistungen nach der sozialen Pflegeversicherung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch zu nehmen, wohingegen sie dies in Deutschland — wenn auch nicht bei jedem Anbieter — könnten.
Schlieβlich liege im Hinblick auf die Regelungen zur Versorgung mit Pflegehilfsmitteln eine (diskriminierende) Beschränkung darin, dass die Kosten einer Miete (und Verwendung) solcher Pflegehilfsmittel im EU-Ausland auch dann nicht erstattet werden, wenn sie bei einer Pflege innerhalb Deutschlands übernommen würden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes verlange die in Artikel 56 AEUV gewährleistete Dienstleistungsfreiheit nicht nur die Beseitigung sämtlicher Diskriminierungen des Dienstleistungserbringers aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen — selbst wenn sie unterschiedslos für einheimische Dienstleistende wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten —, wenn sie geeignet sind, die Tätigkeit des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern.
Die von der Bundesregierung vorgebrachten Rechtfertigungsgründe — Schutz der öffentlichen Gesundheit und des finanziellen Gleichgewichts der Pflegeversicherung — seien nicht geeignet, die vorliegende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen.
Zum einen gingen die beschränkenden Regelungen deutlich über das hinaus, was zum Schutz der Qualität der fraglichen Dienstleistungen oder des Gesundheitsschutzes erforderlich sein mag. So wird eine Erstattung von im EU-Ausland entstandenen Kosten generell und unabhängig von jeder Qualitätsprüfung ausgeschlossen. Damit werde auch dann keine Kostenerstattung gewährt, wenn eine ausreichende Qualität der Pflegeleistungen gesichert und eine Gefährdung der Gesundheit des Pflegebedürftigen ausgeschlossen sei.
Zum anderen seien die deutschen Regelungen, die eine Erstattung von im Ausland entstandenen Kosten ausschlössen und in jedem Fall deutlich hinter dem zurückblieben, was in Deutschland finanziert würde, nicht erforderlich, um eine erhebliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit auszuschließen. Die Kosten, die bei der Inanspruchnahme von Pflegeleistungen im Ausland entstehen, müssten — um eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit zu verhindern — schließlich nur in der Höhe erstattet werden, in der sie auch innerhalb Deutschlands erstattet würden.
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