5.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 38/7
Vorabentscheidungsersuchen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Deutschland) eingereicht am 1. Dezember 2010 — Kashayar Khavand gegen Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-563/10)
2011/C 38/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Kashayar Khavand
Beklagter: Bundesrepublik Deutschland
Vorlagefragen
1.
Ist Homosexualität als sexuelle Ausrichtung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG (1) anzusehen und kann sie hinreichender Verfolgungsgrund sein?
2.
Für den Fall, dass Frage 1. zu bejahen ist:
a)
In welchem Umfang ist die homosexuelle Betätigung geschützt?
b)
Kann der homosexuelle Mensch darauf verwiesen werden, seine sexuelle Ausrichtung im Heimatland im Verborgenen auszuleben und nach außen hin nicht bekannt werden zu lassen?
c)
Sind spezielle Verbote zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Moral bei Auslegung und Anwendung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2004/83/EG beachtlich oder ist die homosexuelle Betätigung wie bei einem heterosexuellen Menschen geschützt?
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 304, S. 12.
Full & Egal Universal Law Academy