26.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 63/21
Rechtsmittel, eingelegt am 2. Dezember 2010 von der Italienischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-166/07 und T-285/07, Italienische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-566/10 P)
2011/C 63/38
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Litauen und Hellenische Republik
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
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gemäß den Art. 56, 58 und 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. September 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-166/07 und T-285/07 aufzuheben, mit dem über ihre Klagen auf Nichtigerklärung folgender Bekanntmachungen entschieden worden ist:
1.
Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/94/07 zur Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung von 125 Stellen für Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte der Funktionsgruppe AD 5 im Bereich Information, Kommunikation und Medien sowie
2.
Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/37/07 zur Erstellung einer Reserveliste zur Besetzung von 110 Stellen für Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST 3) im Bereich Kommunikation und Information,
beide veröffentlicht in der englischen, der französischen und der deutschen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union C 45 A vom 28. Februar 2007;
3.
Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/95/07 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (AD 5) für den Fachbereich „Information“ (Bibliothek/Dokumentation),
veröffentlicht in der englischen, der französischen und der deutschen Ausgabe des Amtsblatts der Europäischen Union C 103 A vom 8. Mai 2007;
—
den Rechtsstreit selbst zu entscheiden und die oben angeführten Bekanntmachungen für nichtig zu erklären;
—
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf sieben Gründe.
Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie, dass das angefochtene Urteil einen Verstoß gegen die sich aus Art. 342 AEUV in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage (1) ergebende Zuständigkeitsregelung betreffend die Festlegung der Regelung der Sprachenfrage enthalte. Tatsächlich habe der Rat mit Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 den Organen der Gemeinschaft die Zuständigkeit dafür übertragen, in ihren Geschäftsordnungen festzulegen, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden sei. Das Gericht habe jedoch zu Unrecht festgestellt, dass die Kommission auch Aspekte ihrer eigenen Sprachenregelung in einfachen Bekanntmachungen von Auswahlverfahren regeln dürfe.
Der zweite Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Argumentation, mit der das Gericht das Nichtvorliegen eines Verstoßes gegen die Art. 1, 4 und 5 der Verordnung Nr. 1/58 festgestellt habe. Die Rechtsmittelführerin rügt in mehrfacher Hinsicht die Auffassung, dass die Bekanntmachungen von Auswahlverfahren keine Schriftstücke von allgemeiner Geltung im Sinne von Art. 4 seien und somit nicht unter die allgemeine Regelung dieser Verordnung fielen. Die Auffassung des Gerichts werde mittelbar auch durch verschiedene Aspekte des Beamtenstatuts widerlegt.
Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin das Urteil insoweit, als das Gericht festgestellt habe, dass darin, dass die fraglichen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren in lediglich drei Sprachen vollständig veröffentlicht worden seien, kein Verstoß gegen Art. 12 EG (jetzt Art. 18 AEUV) und gegen den Grundsatz der Mehrsprachigkeit im Sinne von Art. 22 der Charta der Grundrechte der Union, Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 5 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1 Abs. 1 und 2 des Anhangs III des Beamtenstatuts liege. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin war die anschließende Veröffentlichung zusammenfassender Mitteilungen unter Verweis auf die vollständige Veröffentlichung der Bekanntmachungen in französischer, deutscher und englischer Sprache im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts nicht geeignet, eine diskriminierende Situation zum Nachteil von Bewerbern mit anderen als den genannten Sprachen zu vermeiden. In Anbetracht der erwähnten anschließenden Veröffentlichung der Mitteilungen habe das Gericht außerdem gegen Art. 263 AEUV verstoßen, da die Rechtmäßigkeit eines von ihm geprüften Rechtsakts ausschließlich unter Bezugnahme auf die Fassung des Rechtsakts zum Zeitpunkt seines Ergehens zu beurteilen sei, ohne dass spätere Faktoren eine Rolle spielen dürften.
Der vierte Rechtsmittelgrund bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit der Wahl von nur drei Sprachen als „zweite Sprache“ für das Auswahlverfahren. Die Erwägungen, mit denen das Gericht verneint habe, dass die Wahl der Kommission diskriminierend und unangemessen sei, enthielten insbesondere einen Verstoß gegen eine Reihe von Vorschriften (Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6, 27 Abs. 2 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts), in denen der Grundsatz der Vielsprachigkeit auch innerhalb der Organe der Union niedergelegt sei. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe es nicht der Rechtsmittelführerin oblegen, nachzuweisen, dass etwaige Abweichungen nicht anwendbar gewesen seien, vielmehr hätte die Kommission ihre dahin gehende Wahl begründen müssen.
Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, zu Unrecht entschieden zu haben, dass kein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vorliege, indem es verneint habe, dass die mehrjährige Praxis der Kommission im Bereich der Auswahlverfahren bei den möglichen Bewerbern ein berechtigtes Vertrauen in bestimmte Modalitäten von Auswahlverfahren begründet habe.
Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung, dass die Verwaltung nicht verpflichtet gewesen sei, in den streitigen Bekanntmachungen der Auswahlverfahren die Wahl der drei zu verwendenden Sprachen zu rechtfertigen, gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV verstoßen, wonach alle Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen seien.
Der siebte Rechtsmittelgrund schließlich betrifft einen Verstoß gegen die wesentlichen, Natur und Zweck der Bekanntmachungen betreffenden Vorschriften, insbesondere die Art. 1d Abs. 1 und 6, 28 Buchst. f sowie 27 Abs. 2 des Beamtenstatuts. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es festgestellt habe, dass es nicht allein Sache des Prüfungsausschusses sei, die Sprachkompetenzen der Bewerber zu bewerten, da die Behörde, die die Bekanntmachung veranlasse, präventiv eine Vorauswahl der Interessenten auf rein sprachlicher Grundlage vornehmen dürfe.
(1) Verordnung (EWG) des Rates Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958 17, S 385).
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