12.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/6
Klage, eingereicht am 3. Dezember 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-569/10)
2011/C 46/10
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann)
Beklagte: Republik Polen
Anträge
Die Kommission beantragt,
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festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Nrn. 1 und 2 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, dass der Zugang zur Tätigkeit der Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ohne jegliche Diskriminierung zwischen den interessierten Unternehmen erfolgt und die Genehmigungen zur Ausübung dieser Tätigkeit nach einem Verfahren, bei dem alle interessierten Unternehmen einen Antrag stellen können, sowie nach Kriterien, die vor Beginn der Frist für die Einreichung der Anträge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, erteilt werden;
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der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kommission legt der Republik Polen drei Verstöße gegen die Bestimmungen der Richtlinie 94/22/EG zur Last.
Erstens sähen das polnische Gesetz über geologische Arbeiten und den Bergbau („Prawo geologiczne i górnicze“) und seine Durchführungsverordnungen Anforderungen vor, die ein interessiertes Unternehmen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen erfüllen müsse. Diese versetzten einige bereits im polnischen Staatsgebiet tätige Unternehmen in eine bessere Lage als die übrigen Unternehmen und verletzten dadurch den Grundsatz des gleichen Zugangs zu dieser Tätigkeit.
Zweitens unterstelle das polnische Gesetz nicht — wie in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 94/22/EG vorgesehen — das gesamte Verfahren zur Erteilung der Genehmigung zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen einem Ausschreibungsverfahren. Nach polnischem Recht seien für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen die Erteilung von Abbaurechten sowie eine Konzession erforderlich. Nur der Erteilung von Abbaurechten gehe in der Regel ein Ausschreibungsverfahren voraus, allerdings vorbehaltlich eines zweijährigen Vorzugsrechts zugunsten des Unternehmens, das ein fossiles Vorkommen erkundet und dokumentiert und eine geologische Dokumentation mit der für die Erteilung einer Abbaukonzession erforderlichen Genauigkeit erstellt habe.
Drittens erfolge die Bewertung der im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen abgegebenen Angebote nicht ausschließlich anhand der in Art. 5 Nr. 1 der Richtlinie 94/22/EG genannten Kriterien. Außerdem seien nicht alle Kriterien zur Bewertung der Angebote allgemein zugänglich, d. h. im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(1) ABl. L 164, S. 3.
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