12.2.2011
DE
Amtsblatt der Europäischen Union
C 46/7
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Bolzano (Italien), eingereicht am 7. Dezember 2010 — Servet Kamberaj/Istituto Per l’Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia autonoma di Bolzano
(Rechtssache C-571/10)
2011/C 46/11
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale di Bolzano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Servet Kamberaj
Beklagte: Istituto Per l’Edilizia Sociale della Provincia autonoma di Bolzano (IPES), Giunta della Provincia autonoma di Bolzano, Provincia autonoma di Bolzano
Vorlagefragen
1.
Gebietet der Grundsatz des Vorrangs (principe de primauté) des Unionsrechts dem nationalen Gericht, unmittelbar wirksame Bestimmungen der Union vollständig und unmittelbar anzuwenden und im Widerspruch zum Unionsrecht stehende innerstaatliche Bestimmungen unangewendet zu lassen, auch wenn Letztere zur Umsetzung von Grundprinzipien der Verfassungsordnung des Mitgliedstaats erlassen worden sind?
2.
Gebietet bei einem Widerspruch von innerstaatlichen Bestimmungen und Bestimmungen der EMRK der Verweis in Art. 6 EUV auf die EMRK dem nationalen Gericht, Art. 14 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls Nr. 12 zur EMRK unmittelbar anzuwenden und das mit der EMRK unvereinbare innerstaatliche Recht unangewendet zu lassen, ohne dass zuvor die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem nationalen Verfassungsgerichtshof vorgelegt wird?
3.
Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 2 und 6 EUV, die Art. 21 und 34 der Charta sowie die Richtlinien 2000/43/EG und 2003/109/EG einer innerstaatlichen (richtiger: Landes-) Regelung entgegen, wie sie in Art. 15 Abs. 3 (richtiger: Abs. 2) des Decreto del Presidente della Repubblica n. 670/1972 (Dekret Nr. 670/1972 des Präsidenten der Republik) in Verbindung mit den Art. 1 und 5 der Legge provinciale (Landesgesetz) Nr. 13 von 1998 und dem Beschluss Nr. 1865 der Landesregierung vom 20. Juli 2009 enthalten ist, entgegen, soweit diese Regelung für die in Rede stehenden Vergünstigungen und insbesondere das sogenannte „Wohngeld“ die Staatsangehörigkeit berücksichtigt und gebietsansässige langfristig aufenthaltsberechtigte Arbeitnehmer, die keine Unionsbürger sind, oder Staatenlose ungünstiger als gebietsansässige Gemeinschaftsbürger (Italiener und Nichtitaliener) behandelt?
Falls die vorstehenden Fragen bejaht werden:
4.
Ist bei einem Verstoß gegen allgemeine Grundsätze der Union wie das Diskriminierungsverbot und das Rechtssicherheitsgebot in Anbetracht einer innerstaatlichen Durchführungsregelung, die es dem Gericht erlaubt, „die Unterlassung des schädigenden Verhaltens und jede andere Maßnahme anordnen, die je nach den Umständen geeignet ist, die Wirkungen der Diskriminierung [zu beseitigen]“, und gebietet, „die Einstellung des diskriminierenden Verhaltens oder der diskriminierenden Handlung, sofern diese noch besteht, und die Beseitigung der Wirkungen anzuordnen“, und es zulässt, „zur Verhinderung der Wiederholung innerhalb der in der Entscheidung festgesetzten Frist einen Plan der Beseitigung der festgestellten Diskriminierungen“ anzuordnen, Art. 15 der Richtlinie 2000/43/EG, wonach die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, dahin auszulegen, dass dieser bei den festgestellten Diskriminierungen und den zu beseitigenden Wirkungen — auch zu dem Zweck, ungerechtfertigte umgekehrte Diskriminierungen zu vermeiden — sämtliche Verstöße erfasst, die sich auf die Adressaten der Diskriminierung auswirken, auch wenn sie nicht am Rechtsstreit beteiligt sind?
Falls die vorstehende Frage bejaht wird:
5.
Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 2 und 6 EUV, die Art. 21 und 34 der Charta und die Richtlinien 2000/43/EG und 2003/109/EG einer innerstaatlichen (richtiger: Landes-) Regelung entgegen, die nur von Bürgern, die nicht der Gemeinschaft angehören, und nicht auch von den Angehörigen der Gemeinschaft (Italiener oder Nichtitaliener) — die nur in Bezug auf das Erfordernis, mehr als fünf Jahre im Landesgebiet zu wohnen, gleichgestellt sind — für den Bezug von Wohngeld die Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzung einer dreijährigen Erwerbstätigkeit verlangt?
6.
Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 2 und 6 EUV sowie die Art. 18, 45 und 49 AEUV in Verbindung mit den Art. 1, 21 und 34 der Charta einer innerstaatlichen (richtiger: Landes-) Regelung entgegen, die für Gemeinschaftsbürger (Italiener oder Nichtitaliener) den Bezug von Wohngeld von der Abgabe einer Zugehörigkeitserklärung oder ethnischen Angliederung an eine der drei Sprachgruppen in Alto Adige/Südtirol abhängig macht?
7.
Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 2 und 6 AEUV sowie die Art. 18, 45 und 49 AEUV in Verbindung mit den Art. 21 und 34 der Charta einer innerstaatlichen (richtiger: Landes-) Regelung entgegen, die für Gemeinschaftsbürger (Italiener oder Nichtitaliener) den Bezug von Wohngeld von einem Aufenthalt oder einer Erwerbstätigkeit von mindestens fünf Jahren im Landesgebiet abhängig macht?
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